Instandhaltungsrücklage
Eine von der Eigentümergemeinschaft angesparte Rücklage für künftige Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Sie ist Teil des Hausgelds und nicht auf Mieter umlagefähig.
BeispielBei 80 m² Wohnfläche und einer Rücklage von 1,00 EUR pro m² zahlt der Eigentümer 80 EUR im Monat, also 960 EUR im Jahr in den gemeinsamen Topf.
Instandhaltungsrücklage einfach erklärt
Die Instandhaltungsrücklage – seit der WEG-Reform 2020 offiziell Erhaltungsrücklage genannt – ist ein gemeinsamer Geldtopf der Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihn zahlen alle Eigentümer monatlich als Teil des Hausgelds ein, damit größere Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum finanziert werden können, ohne dass plötzlich hohe Sonderumlagen nötig werden. Typische Verwendungszwecke sind ein neues Dach, die Fassadensanierung, der Austausch der Heizungsanlage oder die Erneuerung des Aufzugs.
Die Rücklage betrifft ausschließlich das Gemeinschaftseigentum, nicht das Sondereigentum innerhalb der einzelnen Wohnungen. Für Schäden an den eigenen vier Wänden – etwa eine kaputte Therme oder defekte Bodenbeläge – muss jeder Eigentümer selbst aufkommen. Wichtig ist außerdem: Die Instandhaltungsrücklage zählt zu den nicht umlagefähigen Kosten. Ein Vermieter darf seinen Anteil also nicht über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben, da die Rücklage der Werterhaltung des Eigentums dient.
Wie hoch die Rücklage sein sollte, hängt vom Alter und Zustand der Immobilie ab. Als grobe Orientierung gelten je nach Objekt etwa 0,80 bis 1,50 EUR pro Quadratmeter im Monat. Beim Kauf einer Wohnung lohnt sich ein Blick auf den Stand der Rücklage, denn eine zu niedrige Reserve kann später teuer werden. Mit dem Hausgeld-Rechner lässt sich überschlagen, welcher Anteil des Hausgelds auf die Instandhaltungsrücklage entfällt.
Häufige Fragen zu Instandhaltungsrücklage
Wofür wird die Instandhaltungsrücklage verwendet?▼
Sie finanziert größere Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum, etwa ein neues Dach, eine Fassadensanierung, den Austausch der Heizung oder die Erneuerung des Aufzugs. Schäden innerhalb der eigenen Wohnung sind nicht abgedeckt.
Ist die Instandhaltungsrücklage auf Mieter umlagefähig?▼
Nein. Die Rücklage dient der Werterhaltung des Eigentums und gehört zu den nicht umlagefähigen Kosten. Ein Vermieter muss seinen Anteil selbst tragen und darf ihn nicht über die Nebenkostenabrechnung weitergeben.
Wie hoch sollte die Rücklage sein?▼
Als grobe Orientierung gelten je nach Alter und Zustand der Immobilie etwa 0,80 bis 1,50 EUR pro Quadratmeter im Monat. Bei älteren Gebäuden sollte die Rücklage tendenziell höher angesetzt werden.
Bekomme ich beim Verkauf meinen Anteil zurück?▼
Nein. Die eingezahlten Beträge bleiben Vermögen der Gemeinschaft und werden bei einem Verkauf nicht ausgezahlt. Der Stand der Rücklage wirkt sich aber auf den Wert der Wohnung aus und sollte im Kaufvertrag berücksichtigt werden.