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Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Zugang einer Kündigung und dem Ende des Vertrags. Für Arbeitsverhältnisse regelt sie § 622 BGB.

Beispiel

Wer als Arbeitnehmer zum 31. März 2026 kündigen will, muss die Kündigung spätestens am 3. März zustellen. Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat.

Die Grundfrist und die verlängerten Fristen

Eine Kündigungsfrist legt fest, wie viel Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Vertrags liegen muss. Sie gibt beiden Seiten Zeit, sich umzustellen: dem Arbeitnehmer für die Suche nach einer neuen Stelle, dem Arbeitgeber für die Nachbesetzung. Im Arbeitsrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Fristen in § 622, Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können davon abweichen.

Die Grundfrist nach § 622 Absatz 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für Arbeitnehmer unabhängig davon, wie lange sie im Betrieb sind. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Absatz 2 BGB mit der Betriebszugehörigkeit: nach zwei Jahren ein Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei, nach zehn Jahren vier, nach zwölf Jahren fünf, nach 15 Jahren sechs und nach 20 Jahren sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Ab der ersten verlängerten Stufe entfällt der 15. als Kündigungstermin.

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist für beide Seiten zwei Wochen, ohne Bindung an den 15. oder das Monatsende. Der Arbeitsvertrag darf für Arbeitnehmer keine längere Frist festlegen als für den Arbeitgeber.

Zugang, Stichtag und Fristberechnung

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung dem Empfänger zugeht, nicht der Tag, an dem sie geschrieben oder abgeschickt wurde. Für den 31. März 2026 als Vertragsende ist der 3. März der späteste Zugangstag, für den 15. März der 15. Februar. Vier Wochen sind dabei immer 28 Tage und nie ein Kalendermonat.

Auch für die Stufe der Arbeitgeberfrist zählt der Tag des Zugangs. Entscheidend sind die vollen Jahre, die das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Ein Tag vor dem Jahrestag gilt noch die niedrigere Stufe. Zeiten vor dem 25. Geburtstag zählen mit: Die frühere Ausnahme im Gesetz hat der Europäische Gerichtshof 2010 als Altersdiskriminierung verworfen.

Der Betriebszugehörigkeit-Rechner ermittelt aus Eintrittsdatum und Stichtag die Betriebszugehörigkeit in Jahren, Monaten und Tagen und ordnet ihr die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers zu. Bei Eintritt am 1. April 2015 und Stichtag 1. Oktober 2026 ergeben sich 11 Jahre und 6 Monate, also vier Monate Frist zum Monatsende.

Für allgemeine Fristen nach den §§ 187 bis 193 BGB hilft der Fristenrechner. Er lässt den Tag des Ereignisses nicht mitzählen und verschiebt ein Fristende, das auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, auf den nächsten Werktag. Das betrifft zum Beispiel Widerspruchsfristen. Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hat und sich wehren will, hat für eine Kündigungsschutzklage drei Wochen Zeit. Die Rechner ersetzen keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?▼

Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nach § 622 Absatz 1 BGB, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Längere Fristen gelten nur, wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sie vorsehen.

Welche Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber nach zehn Jahren?▼

Vier Monate zum Ende eines Kalendermonats. Nach zwölf Jahren sind es fünf Monate, nach 15 Jahren sechs und nach 20 Jahren sieben Monate, die längste gesetzliche Frist.

Gilt in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist?▼

Ja. Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit zwei Wochen Frist kündigen, ohne Bindung an den 15. oder das Monatsende.