Nachtzuschlag
Der Nachtzuschlag ist ein Aufschlag auf den Stundenlohn für Arbeit in der Nacht. Bis zu den Grenzen des § 3b EStG bleibt er steuer- und beitragsfrei.
BeispielEine Schicht von 22:00 bis 06:00 Uhr mit 30 Minuten Pause hat 6,57 Nachtstunden nach Arbeitszeitgesetz. Bei 18 Euro Stundenlohn und 25 Prozent ergibt das 29,57 Euro Nachtzuschlag, vollständig steuerfrei.
Ausgleich für Arbeit in der Nacht
Nachtarbeit belastet den Körper stärker als Arbeit am Tag. Das Arbeitszeitgesetz verlangt deshalb in § 6 Absatz 5 für Nachtarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich: entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsgericht sieht 25 Prozent des Bruttostundenlohns als Regelwert an, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent. Bei geringer Belastung, etwa im Bereitschaftsdienst, können niedrigere Sätze angemessen sein. Viele Tarifverträge legen eigene Sätze fest, die darüber oder darunter liegen.
Berechnet wird der Zuschlag einfach: Nachtstunden mal Stundenlohn mal Zuschlagssatz. Die Schwierigkeit liegt darin, welche Stunden als Nachtstunden zählen.
Zwei Gesetze, zwei Nachtfenster
Das Arbeitszeitgesetz definiert in § 2 Absatz 3 die Nachtzeit als die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mehr als zwei Stunden der Arbeit in die Nachtzeit fallen.
Für die Steuer gilt ein weiteres Fenster. Nach § 3b EStG ist Nachtarbeit die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Zuschläge für diese Zeit sind bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Für die Stunden von 0 bis 4 Uhr steigt die Grenze auf 40 Prozent, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat. Der Grundlohn wird für die Berechnung bei 50 Euro je Stunde gedeckelt. Was über diese Grenzen hinausgeht, ist normal zu versteuern und sozialversicherungspflichtig.
Eine Spätschicht von 14:00 bis 22:00 Uhr hat deshalb keine einzige Nachtstunde nach Arbeitszeitgesetz, aber Stunden im steuerlichen Nachtfenster. Zahlt der Arbeitgeber dafür nach Tarif oder freiwillig einen Zuschlag, bleibt er bis 25 Prozent steuerfrei. Wichtig für die Steuerfreiheit: Der Zuschlag muss in der Abrechnung getrennt vom Grundlohn ausgewiesen sein. Ein pauschal erhöhter Stundenlohn ist voll steuerpflichtig.
Nachtzuschlag für eine Schicht berechnen
Der Nachtschicht-Rechner nimmt Schichtbeginn, Schichtende, Pause, Stundenlohn und Zuschlagssatz entgegen und ermittelt beide Stundenzahlen getrennt. Die Pause legt er anteilig auf alle Stunden um, weil ihre genaue Lage in der Schicht nicht bekannt ist. Für die Standardschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr mit 30 Minuten Pause bleiben 7,5 Arbeitsstunden, davon 6,57 Nachtstunden nach Arbeitszeitgesetz.
Bei 18 Euro Stundenlohn und 25 Prozent beträgt der Zuschlag 29,57 Euro. Der steuerfreie Rahmen liegt mit 39,69 Euro darüber, weil die Kernzeit von 0 bis 4 Uhr mit 40 Prozent bewertet wird. Zahlt der Arbeitgeber durchgehend 40 Prozent, sind es 47,30 Euro Zuschlag, von denen 7,61 Euro steuerpflichtig bleiben.
Häufige Fragen zum Nachtzuschlag
Gibt es einen gesetzlichen Prozentsatz für den Nachtzuschlag?▼
Nein. Das Arbeitszeitgesetz verlangt nur einen angemessenen Ausgleich. Die Rechtsprechung hält 25 Prozent für den Regelwert und 30 Prozent bei Dauernachtarbeit. Tarifverträge können eigene Sätze festlegen.
Wie viel Nachtzuschlag ist steuerfrei?▼
Nach § 3b EStG bis 25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr und bis 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat. Der Grundlohn zählt dabei höchstens mit 50 Euro je Stunde.
Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?▼
Nach dem Arbeitszeitgesetz, wenn mehr als zwei Stunden der Arbeit in die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr fallen, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Steuerlich zählt die Zeit von 20 bis 6 Uhr.