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E-Kennzeichenpflicht an Ladesäulen entfällt: EMG-Reform 2025

Das reformierte Elektromobilitätsgesetz schafft die E-Kennzeichenpflicht an Ladesäulen ab. Was sich für E-Auto-Fahrer jetzt konkret ändert.

RE
Redaktion
18. August 2026
E-Kennzeichenpflicht an Ladesäulen entfällt: EMG-Reform 2025

Das Bundeskabinett hat die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen: Die E-Kennzeichenpflicht an öffentlichen Ladesäulen soll entfallen, und das bislang bis Ende 2026 befristete Gesetz wird bis Ende 2035 verlängert. Wer ein Elektroauto fährt, muss künftig kein spezielles E-Kennzeichen mehr besitzen, um öffentliche Ladesäulen nutzen zu dürfen. Das senkt eine bürokratische Hürde für alle E-Auto-Halter. Gleichzeitig schafft die Verlängerung des Gesetzes um fast zehn Jahre Planungssicherheit für Kommunen, die dadurch weiterhin gezielt Vorteile für Elektrofahrzeuge einrichten können, etwa beim Parken oder bei Zufahrtsrechten. Auch der erweiterte Anwendungsbereich auf Busse und schwere Nutzfahrzeuge macht die Reform für einen breiteren Kreis an Fahrzeughaltern und Fuhrparkbetreibern relevant.

Elektromobilitätsgesetz reformiert: E-Kennzeichenpflicht an Ladesäulen entfällt

Das Bundeskabinett hat die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen. Wer ein Elektroauto an einer öffentlichen Ladesäule abstellt, soll dafür künftig kein E-Kennzeichen mehr benötigen. Das bislang bis Ende 2026 befristete Gesetz soll zudem bis Ende 2035 verlängert werden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich daraus mehrere praktische Änderungen.

Was sich konkret ändert

1. E-Kennzeichenpflicht an Ladesäulen entfällt

Bislang ist das E-Kennzeichen zwar freiwillig, wird aber an bestimmten öffentlichen Ladestationen vorausgesetzt, um kommunale Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können. Mit der Gesetzesnovelle soll diese Verknüpfung aufgehoben werden. Wer also kein E-Kennzeichen führt, soll dennoch Zugang zu entsprechend ausgewiesenen Ladepunkten erhalten. Das parlamentarische Verfahren muss den Beschluss des Kabinetts noch bestätigen.

2. Bewohnerparken und weitere kommunale Vorteile bleiben erhalten

Das EmoG ermöglicht Kommunen seit 2015, Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorzugen, etwa beim Parken, bei Parkgebühren oder durch besondere Zufahrtsrechte. Diese Möglichkeiten bleiben bestehen und werden laut Bundesregierung durch die Novelle um weitere optionale Vorteile ergänzt. Welche Regelungen tatsächlich gelten, entscheiden weiterhin die einzelnen Städte und Gemeinden.

3. Erweiterung auf Busse und schwere Nutzfahrzeuge

Der Anwendungsbereich des EmoG wird ausgeweitet. Künftig können auch Busse und schwere Nutzfahrzeuge von kommunalen Bevorzugungsregelungen profitieren. Das schafft laut Bundesregierung mehr Planungs- und Rechtssicherheit für Kommunen.

4. Neue steuerliche Vorgaben beim Heimladen von Dienstwagen

Separat dazu gelten seit dem 1. Januar 2026 neue steuerliche Vorgaben für das heimische Laden von Elektro-Dienstwagen. Arbeitgeber dürfen Stromkosten laut Bundesfinanzministerium nur noch auf Basis gemessener Verbrauchsdaten und nachweisbarer Strompreise erstatten. Als Grundlage kann entweder der individuelle Haushaltsstromtarif oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittspreis herangezogen werden. Pauschale Abrechnungen sind nicht mehr zulässig. Für Fuhrparkverantwortliche bedeutet das eine stärkere Dokumentationspflicht.

Wer die laufenden Kosten seines Elektroautos im Blick behalten möchte, findet mit dem E-Auto-Rechner und dem Ladekosten-Rechner geeignete Hilfsmittel. Für die Kalkulation einer möglichen Wallbox-Installation lohnt sich ein Blick auf den Wallbox-Kosten-Rechner. Wer einen Dienstwagen versteuert, kann den Dienstwagen-1-Prozent-Rechner zur Orientierung nutzen. Die THG-Quoten-Prämie lässt sich über den THG-Quote-Rechner abschätzen.

Quellen

Häufige Fragen

Was ändert sich mit der Reform des Elektromobilitätsgesetzes für E-Auto-Fahrer an öffentlichen Ladesäulen?

Künftig soll kein E-Kennzeichen mehr erforderlich sein, um an öffentlichen Ladesäulen zu laden, die bislang nur für Fahrzeuge mit diesem speziellen Kennzeichen zugänglich waren. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf bereits beschlossen. Bevor die neue Regelung in Kraft tritt, muss der Entwurf jedoch noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Bis wann gilt das reformierte Elektromobilitätsgesetz und was war bisher geregelt?

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ist seit Juni 2015 in Kraft und war ursprünglich bis Ende 2026 befristet. Mit der beschlossenen Novelle soll es nun bis Ende 2035 verlängert werden. Das Gesetz gibt Städten und Gemeinden die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorzugen, etwa beim Parken, bei Parkgebühren oder durch besondere Zufahrtsrechte. Welche Vorteile konkret gelten, entscheiden die Kommunen selbst.

Muss ich als E-Auto-Halter ein E-Kennzeichen beantragen?

Nein. Das E-Kennzeichen ist freiwillig und war es auch bisher schon. Halter eines Elektroautos sind nicht verpflichtet, es zu führen. Mit der Reform entfällt zusätzlich die Pflicht, ein E-Kennzeichen zu besitzen, um bestimmte öffentliche Ladesäulen nutzen zu dürfen.

Was ändert sich beim Heimladen von Elektro-Dienstwagen im Jahr 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue steuerliche Vorgaben für das Laden von Elektro-Dienstwagen zu Hause. Arbeitgeber dürfen Stromkosten nur noch auf Basis gemessener Verbrauchsdaten und nachweisbarer Strompreise erstatten. Als Berechnungsgrundlage kann entweder der individuelle Haushaltsstromtarif oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittspreis herangezogen werden. Pauschale Abrechnungen sind künftig nicht mehr zulässig. Für Fuhrparkverantwortliche bedeutet das eine stärkere Dokumentationspflicht.

Profitieren durch die EmoG-Novelle auch andere Fahrzeugtypen als Pkw von den neuen Regelungen?

Ja. Mit der Novelle wird der Anwendungsbereich des Elektromobilitätsgesetzes ausgeweitet. Neben Pkw können künftig auch Busse und schwere Nutzfahrzeuge von den kommunalen Vorteilen profitieren. Dies schafft laut Bundesregierung mehr Planungs- und Rechtssicherheit für Kommunen und soll den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität insgesamt unterstützen.


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.

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