Wer 2026 in den Sommerferien jobben will, sollte vor allem zwei Regeln kennen. Laut Deutscher Rentenversicherung bleiben Ferienjobs in der Regel sozialabgabenfrei, wenn sie als kurzfristige Beschäftigung angelegt sind und im laufenden Kalenderjahr nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern. Die Minijob-Zentrale nennt für Schülerinnen und Schüler daneben weiter den klassischen Minijob mit Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat.
Für Familien, Jugendliche und Studierende ist das praktisch wichtig, weil sich Ferienjobs oft schnell organisieren lassen, die rechtlichen Unterschiede aber leicht verwechselt werden. Entscheidend ist, ob der Job kurzfristig befristet ist oder als regulärer Minijob läuft.
Was die offiziellen Stellen aktuell für Ferienjobs nennen
Die wichtigsten Punkte aus den aktuellen offiziellen Quellen:
- Kurzfristige Ferienjobs sind laut Deutscher Rentenversicherung in der Regel sozialabgabenfrei, auch wenn der Verdienst höher ausfällt.
- Voraussetzung ist, dass der Job im Kalenderjahr höchstens 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauert.
- Wichtig ist laut DRV außerdem, dass die zeitliche Begrenzung vorab festgelegt wird und mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Jahr zusammengerechnet werden.
- Für einen Schüler-Minijob mit Verdienstgrenze nennt die Minijob-Zentrale aktuell 603 Euro pro Monat.
- Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde.
- Bei genau diesem Mindestlohn sind laut Minijob-Zentrale 43,38 Stunden pro Monat möglich, ohne die 603-Euro-Grenze zu überschreiten.
Warum das im Alltag schnell relevant wird
1. Kurzfristiger Ferienjob und Minijob sind nicht dasselbe
Viele sprechen pauschal von einem Ferienjob. Rechtlich ist aber wichtig, wie der Job ausgestaltet ist. Laut Minijob-Zentrale können Schülerinnen und Schüler entweder:
- einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, also im Durchschnitt nicht mehr als 603 Euro pro Monat verdienen, oder
- eine kurzfristige Beschäftigung annehmen, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Gerade für intensivere Sommerjobs mit mehreren Einsätzen pro Woche kann die kurzfristige Beschäftigung deshalb attraktiver sein als ein normaler Minijob mit Monatsgrenze.
2. Sozialabgabenfrei heißt nicht automatisch grenzenlos
Die Deutsche Rentenversicherung schreibt ausdrücklich, dass Ferienjobs in der Regel sozialabgabenfrei bleiben. Das gilt aber nur innerhalb der Zeitgrenzen. Werden mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr erreicht, müssen laut DRV immer Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nennt die DRV eine weitere Schwelle: Beiträge werden erst dann fällig, wenn die Aushilfsjobs mit jeweils mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit insgesamt über 26 Wochen pro Jahr hinausgehen. Dann gilt der Job als reguläre Beschäftigung.
3. Bei 603 Euro ist die Arbeitszeit oft der eigentliche Stolperstein
Viele achten nur auf den Stundenlohn. Für einen Minijob ist aber die Kombination aus Lohn und Stunden entscheidend. Bei 13,90 Euro Mindestlohn sind laut Minijob-Zentrale 43,38 Stunden pro Monat möglich, ohne die Verdienstgrenze zu reißen.
Wer zum Beispiel regelmäßig am Wochenende arbeitet oder in einem Monat mehr Schichten übernimmt, sollte deshalb nicht nur den Kontostand, sondern auch die geplanten Stunden im Blick behalten.
Wenn Sie den Lohn grob umrechnen möchten, helfen auf rechnerportal.net der Netto-vom-Stundenlohn-Rechner, der Gehaltsrechner und der Teilzeit-Gehalt-Rechner. Für die Einordnung von Abzügen passen außerdem unsere Glossarbeiträge zu Nettolohn, Bruttolohn, Lohnsteuer und Sozialabgaben.
4. Für Minderjährige gelten zusätzliche Schutzregeln
Die Minijob-Zentrale verweist beim Schülerjob auf das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach dürfen Schülerinnen und Schüler erst ab 13 Jahren arbeiten. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gilt in den Ferien laut Minijob-Zentrale unter anderem:
- bis zu 8 Stunden pro Tag
- in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr
- höchstens 40 Stunden pro Woche
- höchstens an 5 Tagen pro Woche
- in der Ferienzeit insgesamt maximal 20 Arbeitstage beziehungsweise 4 Wochen pro Kalenderjahr
Damit ist klar: Selbst wenn ein Arbeitgeber mehr Einsätze anbieten würde, sind bei Minderjährigen nicht einfach beliebig viele Schichten erlaubt.
Was Verbraucher jetzt konkret tun können
Aus den offiziellen Angaben ergeben sich für den Sommer 2026 vier einfache Schritte:
- Vor Vertragsbeginn klären, ob der Job als kurzfristige Beschäftigung oder als Minijob laufen soll.
- Nicht nur den Lohn, sondern auch die geplanten Einsatztage und Stunden zählen.
- Bereits absolvierte kurzfristige Jobs im selben Kalenderjahr mitrechnen.
- Bei Minderjährigen die Ferien- und Jugendarbeitsschutzregeln mit Eltern und Arbeitgeber sauber abgleichen.
Unsere Einordnung
Für viele Haushalte klingt ein Ferienjob zunächst nach einer einfachen Sommerlösung. Die offiziellen Regeln zeigen aber, dass nicht der Begriff Ferienjob entscheidend ist, sondern das Beschäftigungsmodell. Wer eine kurze, klar befristete Aushilfe plant, hat oft mehr Spielraum als bei einem klassischen Minijob mit Monatsgrenze. Wer dagegen regelmäßig arbeitet, sollte die 603-Euro-Grenze, die Stundenzahl und die Jahresgrenzen für kurzfristige Jobs sauber trennen.
Gerade bei Schülerinnen, Schülern und Studierenden lohnt es sich deshalb, den Job vor dem ersten Arbeitstag einmal nüchtern durchzurechnen.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Ferienjobs sind sozialabgabenfrei
- Minijob-Zentrale: Schüler
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze
- Minijob-Zentrale: Mindestlohn
Häufige Fragen zu Ferienjob, Minijob und Sozialabgaben 2026
Wann bleibt ein Ferienjob 2026 sozialabgabenfrei? ▼
Laut Deutscher Rentenversicherung bleiben Ferienjobs in der Regel sozialabgabenfrei, wenn sie als kurzfristige Beschäftigung im Kalenderjahr nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze für Schüler 2026? ▼
Die Minijob-Zentrale nennt 2026 eine Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat.
Wie viele Stunden sind bei 13,90 Euro Mindestlohn im Minijob möglich? ▼
Bei genau 13,90 Euro Mindestlohn sind laut Minijob-Zentrale 43,38 Stunden pro Monat möglich, ohne die 603-Euro-Grenze zu überschreiten.
Welche Ferienregeln gelten für Minderjährige? ▼
Laut Minijob-Zentrale dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche in den Schulferien unter anderem bis zu 8 Stunden täglich, in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr, höchstens 40 Stunden pro Woche und insgesamt maximal 20 Arbeitstage beziehungsweise 4 Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.