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Heizungsgesetz: Was Gasheizungen Vermieter jetzt wirklich kosten

Das Heizungsgesetz bringt neue Kostenschätzungen für Vermieter mit Gasheizungen. Was jetzt auf Eigentümer zukommt und welche Fristen gelten.

RE
Redaktion
4. August 2026
Heizungsgesetz: Was Gasheizungen Vermieter jetzt wirklich kosten

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist, müssen Vermieter, die eine fossile Gas- oder Ölheizung einbauen, künftig die Hälfte der laufenden Heiznebenkosten tragen: konkret 50 Prozent der CO2-Abgabe, der Netzentgelte sowie der Kosten für biogene Kraftstoffe. Bislang trugen Mieter diese Kostenpositionen in der Regel vollständig. Die neue hälftige Aufteilung verändert die Kostenkalkulation für Vermieter grundlegend: Wer sich für eine Gasheizung entscheidet, muss dauerhaft laufende Betriebskosten mitfinanzieren. Das kann Investitionsentscheidungen rund um Heizungsanlagen und Modernisierungen beeinflussen. Für Mieter bedeutet die Regelung eine direkte finanzielle Entlastung bei steigenden CO2-Preisen. Verbraucher sollten prüfen, ob ihre Nebenkostenabrechnungen die neue Aufteilung korrekt widerspiegeln.

Neues Heizungsgesetz: Was Vermieter bei Gasheizungen künftig mitbezahlen müssen

Seit dem 29. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablöst. Eine der zentralen Neuerungen betrifft Mietverhältnisse: Vermieter, die sich für den Einbau einer neuen fossilen Gas- oder Ölheizung entscheiden, müssen künftig die Hälfte bestimmter laufender Heizkosten selbst tragen. Damit ändert sich die Kostenverteilung zwischen Mietern und Vermietern grundlegend.

Was das Gesetz konkret regelt

Das GModG streicht die bisherige Pflicht aus dem GEG, wonach neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden mussten. Öl- und Gasheizungen bleiben damit weiterhin zulässig. Allerdings knüpft das Gesetz daran neue finanzielle Bedingungen für Vermieter.

Laut der Einigung zwischen Union und SPD sollen Vermieter, die eine fossile Heizung neu einbauen, künftig die Hälfte folgender Kostenpositionen übernehmen:

  • CO2-Preis auf fossile Brennstoffe
  • Netzentgelte
  • Kosten für biogene Kraftstoffe (Biogas)

Mieter tragen diese Kosten demnach weiterhin mit, jedoch nur noch zur Hälfte. Andere Heizkosten wie der reine Energieverbrauch bleiben weiterhin Sache der Mieter.

Praktische Folgen für Mieter und Vermieter

1. Kostentransparenz bei Nebenkostenabrechnungen wird wichtiger

Da Vermieter nun einen definierten Anteil an CO2-Preis, Netzentgelten und Biogaskosten schultern müssen, wird die Nebenkostenabrechnung komplexer. Mieter sollten ihre Heizkostenabrechnungen sorgfältig prüfen. Mit dem Heizkosten-Rechner für Wohnungen lassen sich eigene Verbrauchskosten einschätzen und Abrechnungen besser einordnen.

2. Gasheizung oder Wärmepumpe? Vermieter rechnen neu

Die neue Kostenbeteiligung verändert die Wirtschaftlichkeitsrechnung für Vermieter. Wer bislang eine Gasheizung als günstigere Option betrachtete, muss nun die laufenden Zusatzkosten durch die Pflichtbeteiligung einkalkulieren. Ein Vergleich lohnt sich: Der Gasheizung-vs.-Wärmepumpe-Rechner hilft dabei, beide Optionen gegenüberzustellen.

3. Steigende Warmmieten sind möglich

Das GModG kann laut Viessmann mittelfristig zu steigenden Heizkosten führen. Mieter sollten ihre Warmmiete im Blick behalten. Der Warmmiete-Rechner zeigt, wie sich Heizkosten auf die Gesamtmiete auswirken.

4. Gasabschläge realistisch kalkulieren

Wer mit Gas heizt und monatliche Abschlagszahlungen leistet, sollte diese angesichts möglicher Kostenverschiebungen regelmäßig überprüfen. Der Gasabschlag-Rechner unterstützt dabei, die eigenen Vorauszahlungen auf Plausibilität zu prüfen.

Zeitplan des Gesetzes

Das Bundeskabinett verabschiedete das GModG im Mai 2026. Der Beschluss im Bundesgesetzblatt folgte am 10. Juli 2026, in Kraft getreten ist das Gesetz seit dem 29. Juli 2026. Ursprünglich war der 1. Juli 2026 als Starttermin geplant gewesen; der Zeitplan verschob sich, da das Gesetz zwischen Juni und September im Bundestag und im Oktober im Bundesrat beraten wurde.

Quellen

Häufige Fragen

Dürfen Vermieter weiterhin eine Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist, erlaubt Eigentümern von Immobilien weiterhin den Einbau fossiler Heizungen. Die frühere Pflicht, wonach jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden musste, ist mit dem GModG entfallen.

Welche laufenden Kosten müssen Vermieter übernehmen, wenn sie eine fossile Heizung einbauen?

Entscheiden sich Vermieter für eine neue Gas- oder Ölheizung, müssen sie künftig die Hälfte der laufenden Kosten für den CO2-Preis, die Netzentgelte und biogene Kraftstoffe tragen. Die andere Hälfte dieser Kosten verbleibt beim Mieter. Diese hälftige Aufteilung gilt als Kostenbremse zugunsten der Mieter.

Was ändert sich für Mieter konkret durch das neue Heizungsgesetz?

Mieter zahlen weiterhin die Kosten für CO2-Abgabe, Netzentgelte und Biogas, jedoch nur noch zur Hälfte, sofern der Vermieter eine fossile Heizung neu eingebaut hat. Damit werden Kostenrisiken, die sich aus steigenden CO2-Preisen und Netzentgelten ergeben, erstmals verbindlich zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Wann tritt das Gebäudemodernisierungsgesetz offiziell in Kraft?

Das GModG wurde am 10. Juli 2026 beschlossen und ist laut Verkündung im Bundesgesetzblatt seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Vorgängerregierung, das vielen auch als ‘Heizungsgesetz’ bekannt war.

Können durch das neue Gesetz die Heizkosten für Mieter mittelfristig steigen?

Fachleute gehen davon aus, dass das GModG mittelfristig zu steigenden Heizkosten führen kann. Der Grund: Fossile Energieträger wie Gas und Öl unterliegen dem CO2-Preis, der schrittweise ansteigt. Mieter tragen weiterhin die Hälfte dieser Kosten. Haushalte, die in Gebäuden mit fossilen Heizungen wohnen, sollten dies bei ihrer langfristigen Finanzplanung berücksichtigen.


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.

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