Ab 1. Juli 2026 steigt der monatliche unpfändbare Grundbetrag bei Arbeitseinkommen auf 1.587,40 Euro netto. Bisher lag er bei 1.555,00 Euro. Die Erhöhung um 32,40 Euro pro Monat ergibt sich aus der neuen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 nach § 850c ZPO.
Für Verbraucher mit Lohnpfändung oder laufender Schuldenregulierung ist das eine sehr praktische Änderung: Ein etwas größerer Teil des Nettoeinkommens bleibt geschützt. Mit Unterhaltspflichten steigt der geschützte Betrag zusätzlich.
Was sich ab 1. Juli 2026 konkret ändert
Die amtliche Bekanntmachung nennt vier zentrale Werte:
- Grundfreibetrag monatlich: von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro
- Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person: von 585,23 Euro auf 597,42 Euro
- Zuschlag für jede weitere unterhaltsberechtigte Person: von 326,04 Euro auf 332,83 Euro
- Obergrenze nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO: von 4.766,99 Euro auf 4.866,30 Euro
Zusätzlich nennt die Bekanntmachung auch neue Wochen- und Tageswerte. Für die meisten Beschäftigten ist im Alltag aber vor allem der monatliche Nettobetrag entscheidend.
Warum das für Verbraucher wichtig ist
Die neuen Werte betreffen nicht nur eine juristische Detailfrage. Sie entscheiden ganz praktisch darüber, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einer Pfändung geschützt bleibt.
1. Bis 1.587,40 Euro netto ist Arbeitseinkommen grundsätzlich unpfändbar
Ohne Unterhaltspflichten bleibt bei monatlicher Auszahlung bis 1.587,40 Euro netto grundsätzlich nichts pfändbar. Erst knapp darüber beginnt laut den amtlichen Tabellen die erste pfändbare Stufe.
Die Zusammenfassung des offiziellen Dokuments weist darauf hin, dass die monatliche Tabelle bei 1.590,00 Euro mit dem ersten pfändbaren Betrag startet.
2. Mit Unterhaltspflichten steigt der geschützte Betrag deutlich
Wer einer anderen Person Unterhalt gewährt, hat einen höheren Schutzbetrag. Ab Juli 2026 kommen zum Grundfreibetrag hinzu:
- 597,42 Euro pro Monat für die erste unterhaltsberechtigte Person
- 332,83 Euro pro Monat für jede weitere unterhaltsberechtigte Person
Das ist für Familien besonders wichtig, weil der pfändbare Anteil bei gleichem Nettoeinkommen dadurch spürbar sinken kann.
3. Auch die Schwelle für die erste Pfändung verschiebt sich nach oben
Aus den amtlichen Tabellen ergeben sich laut Dokumentzusammenfassung diese ersten monatlichen Schwellen, ab denen überhaupt ein pfändbarer Betrag auftaucht:
- ohne Unterhaltspflicht: ab 1.590,00 Euro
- mit 1 Unterhaltspflicht: ab 2.190,00 Euro
- mit 2 Unterhaltspflichten: ab 2.520,00 Euro
- mit 3 Unterhaltspflichten: ab 2.860,00 Euro
- mit 4 Unterhaltspflichten: ab 3.190,00 Euro
- mit 5 oder mehr Unterhaltspflichten: ab 3.520,00 Euro
Wichtig ist dabei: Diese Schwellen ersetzen keine individuelle Prüfung im Einzelfall. Sie zeigen aber gut, wie stark die Zahl der Unterhaltspflichten den Schutzrahmen verändert.
Was bedeutet die neue Obergrenze von 4.866,30 Euro?
Die Bekanntmachung erhöht auch die Obergrenze nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO auf 4.866,30 Euro monatlich. Der offizielle Text sagt dazu, dass der Mehrbetrag über 4.866,30 Euro voll pfändbar ist.
Für die meisten Haushalte ist vor allem der Grundfreibetrag relevant. Bei höherem Einkommen kann aber auch diese Obergrenze wichtig werden.
Was Verbraucher jetzt konkret tun können
Aus der amtlichen Änderung ergeben sich drei naheliegende Schritte:
- Eigenen Nettolohn prüfen, wenn bereits eine Lohnpfändung besteht.
- Unterhaltspflichten aktuell nachhalten, weil sie den geschützten Betrag erhöhen können.
- Ab Juli 2026 die eigene Haushaltsplanung anpassen, wenn durch die neuen Freigrenzen etwas mehr Netto verfügbar bleibt.
Für die Einordnung des eigenen Nettogehalts helfen auf rechnerportal.net besonders der Gehaltsrechner sowie unsere Glossarbeiträge zu Nettolohn, Bruttolohn und Lohnsteuer.
Unsere Einordnung
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind keine spektakuläre Reform, für betroffene Haushalte aber eine direkt spürbare Entlastung im geschützten Nettoeinkommen. Der monatliche Grundfreibetrag steigt zwar moderat, doch gerade bei engem Budget können auch einige Dutzend Euro pro Monat relevant sein.
Besonders wichtig ist die Änderung für:
- Beschäftigte mit laufender Lohnpfändung
- Haushalte mit Unterhaltspflichten
- Verbraucher, die ihr verfügbares Nettoeinkommen ab Juli 2026 neu planen müssen
Quellen
- Gesetze im Internet: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung
- BGBl. 2026 I Nr. 80 als PDF: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026
Häufige Fragen zu den Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026
Wie hoch ist der neue monatliche Grundfreibetrag ab 1. Juli 2026? ▼
Ab 1. Juli 2026 liegt der monatliche unpfändbare Grundbetrag bei Arbeitseinkommen bei 1.587,40 Euro netto. Zuvor waren es 1.555,00 Euro.
Wie stark steigt der Schutz bei Unterhaltspflichten? ▼
Zum Grundfreibetrag kommen ab Juli 2026 monatlich 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und 332,83 Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person hinzu.
Ab welchem Nettolohn wird ohne Unterhaltspflicht erstmals etwas pfändbar? ▼
Laut den amtlichen Tabellen beginnt die erste monatliche pfändbare Stufe ohne Unterhaltspflicht ab 1.590,00 Euro netto.
Welche Rechner auf rechnerportal.net helfen bei der Einordnung? ▼
Für die Einordnung des eigenen Nettoeinkommens passt vor allem der Gehaltsrechner. Ergänzend helfen die Glossarbeiträge zu Nettolohn, Bruttolohn und Lohnsteuer.