Arbeitslosengeld-Rechner — ALG 1 aus dem Bruttoentgelt überschlagen
Der Rechner ermittelt das voraussichtliche Arbeitslosengeld I aus dem bisherigen Bruttoentgelt, der Steuerklasse und der Frage, ob ein Kind zu berücksichtigen ist. Grundlage sind die Beitragsbemessungsgrenze 2026 und die Leistungssätze von 60 beziehungsweise 67 Prozent.
Arbeitslosengeld monatlich (30 Tage)
1.397,86 €
Bemessungsentgelt je Tag
115,07 €
Leistungsentgelt je Tag
77,66 €
Leistungssatz
60 %
Näherungsrechnung nach §§ 149 ff. SGB III mit der Beitragsbemessungsgrenze 2026. § 153 SGB III zieht vom Bemessungsentgelt eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent und die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle ab. Diese Tabelle enthält Vorsorgepauschale und Freibeträge, die hier über den Einkommensteuer-Grundtarif angenähert werden — der Bescheid der Bundesagentur kann abweichen.
Vom Brutto zum Leistungssatz
Die Berechnung läuft in drei Schritten. Zuerst ermittelt die Agentur das Bemessungsentgelt: das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, geteilt durch die Kalendertage. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich bleibt dabei außen vor.
Im zweiten Schritt wird daraus das Leistungsentgelt. Davon gehen pauschal 20 Prozent für Sozialversicherung ab sowie die Lohnsteuer nach der Steuerklasse. Entscheidend ist: Das ist ein pauschaliertes Netto, nicht Ihr tatsächliches. Wer hohe Werbungskosten oder Freibeträge hatte, findet sich hier nicht wieder.
Erst im dritten Schritt greift der Leistungssatz — 60 Prozent, oder 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts zu berücksichtigen ist.
Wo die Grenzen der Rechnung liegen
Dieser Rechner nähert die Lohnsteuer über den Einkommensteuer-Grundtarif an. Die amtliche Lohnsteuertabelle enthält zusätzlich Vorsorgepauschale und weitere Freibeträge, die sich nicht ohne Weiteres nachbilden lassen. Das Ergebnis liegt in der richtigen Größenordnung, weicht vom Bescheid aber typischerweise um einige Prozent ab.
Nicht abgebildet sind außerdem Sperrzeiten, Ruhenszeiträume wegen Abfindungen und die Anrechnung von Nebeneinkommen. Wer eine belastbare Zahl braucht, sollte die Auskunft der Agentur für Arbeit einholen — sie ist verbindlich, dieser Überschlag ist es nicht.
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60 oder 67 Prozent — wovon
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
Pauschaliert heißt: Nicht Ihr tatsächliches Netto ist maßgeblich, sondern ein aus dem Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate errechneter Wert nach Tabellen. Deshalb weicht der Betrag oft von der eigenen Rechnung ab.
Die Anwartschaftszeit
Anspruch besteht, wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Für kurz befristet Beschäftigte gibt es eine verkürzte Anwartschaft unter engeren Voraussetzungen. Zeiten aus Minijobs zählen nicht mit — dort besteht keine Arbeitslosenversicherung.
Wie lange gezahlt wird
Die Bezugsdauer hängt an Versicherungszeit und Lebensalter. Sie beginnt bei sechs Monaten und steigt mit dem Alter — für Ältere auf bis zu 24 Monate.
Nicht ausgeschöpfte Ansprüche bleiben bis zu vier Jahre erhalten. Wer nach kurzer Arbeitslosigkeit wieder anfängt, verliert den Rest also nicht.
Sperrzeit vermeiden
Eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen droht bei Eigenkündigung, bei einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund und bei Ablehnung zumutbarer Arbeit.
Die Sperrzeit verkürzt zusätzlich die Gesamtbezugsdauer. Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung kommt häufig noch das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III hinzu, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Die Meldung muss früh erfolgen
Arbeitsuchend melden müssen Sie sich drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist binnen drei Tagen nach Kenntnis.
Diese Meldung ist etwas anderes als die Arbeitslosmeldung, die persönlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgt. Versäumnisse führen zu einer Sperrzeit von einer Woche.
Steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf übriges Einkommen im selben Jahr. Eine Steuererklärung ist Pflicht.
Wer im Jahr der Arbeitslosigkeit auch gearbeitet hat, muss deshalb regelmäßig nachzahlen — obwohl die Leistung selbst unversteuert blieb.
Arbeitslosengeld richtig einordnen
- 01 Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend — sonst droht eine Sperrzeit.
- 02 Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen. Lassen Sie ihn vorher prüfen.
- 03 Die Steuerklasse zum Jahresbeginn wirkt auf die Höhe. Ein Wechsel kurz vor der Arbeitslosigkeit wird von der Agentur geprüft.
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld I
Warum bekomme ich nicht 60 Prozent meines Nettogehalts? expand_more
Welcher Zeitraum wird für die Bemessung herangezogen? expand_more
Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt? expand_more
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