BAföG berechnen — Bedarfssätze, Freibeträge und Rückzahlung
Der BAföG-Bedarf setzt sich aus Grundbedarf, Wohnpauschale und einem Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Davon wird angerechnet, was die Eltern über ihrem Freibetrag verdienen — allerdings nur zur Hälfte. Die Hälfte der Förderung ist Zuschuss, die andere ein zinsloses Darlehen.
Voraussichtliche Förderung monatlich
862,00 €
Davon die Hälfte als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen: 431,00 €
Grundbedarf
475,00 €
Wohnpauschale
380,00 €
Gesamtbedarf
992,00 €
Anrechnung Eltern
130,00 €
Überschlagsrechnung mit den Bedarfssätzen 2026: Grundbedarf 475 €, Wohnpauschale 380 € auswärts beziehungsweise 59 € bei den Eltern, Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung 137 €. Zusätzliche Freibeträge für Geschwister, Vermögen und Sonderfälle bleiben unberücksichtigt. Verbindlich ist der Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung.
Direkt zum Tool: BAfoeG-Rechner öffnen
Formel
Addieren Sie Grundbedarf, Wohnpauschale und den Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ziehen Sie davon die Hälfte des Elterneinkommens ab, das über dem Freibetrag liegt, sowie eigenes Einkommen oberhalb der Freigrenze.
Förderung = Bedarf − Anrechnung Eltern − Anrechnung eigenes Einkommen
- Bedarf
- Summe aus Grundbedarf, Wohnpauschale und Versicherungszuschlag
- Freibetrag
- anrechnungsfreier Teil des elterlichen Nettoeinkommens
Rechenbeispiel: auswärts wohnend, kein anrechenbares Elterneinkommen
- 1
Grundbedarf für Studierende
= 475
- 2
Wohnpauschale bei eigener Wohnung
= 380
- 3
Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung
= 137
- 4
Gesamtbedarf und zugleich Höchstsatz
= 992
- 5
Davon die Hälfte als Zuschuss, der Rest als zinsloses Darlehen
= 496
Ohne anrechenbares Einkommen entspricht die Förderung dem Höchstsatz. Zurückzuzahlen ist davon nur die Hälfte, und auch die gedeckelt.
Typische Fehler
errorAntrag wegen zu hohem Elterneinkommen gar nicht gestellt
Einkommen oberhalb des Freibetrags wird nur zur Hälfte angerechnet. Verdienen die Eltern 500 Euro mehr als den Freibetrag, sinkt die Förderung um 250 Euro, nicht um 500. Ein Antrag lohnt sich deshalb oft auch dann, wenn er auf den ersten Blick aussichtslos wirkt.
errorAngenommen, BAföG sei vollständig zurückzuzahlen
Nur die Hälfte der Förderung ist ein Darlehen, und dessen Rückzahlung ist auf 10.010 Euro begrenzt. Wer über viele Semester gefördert wurde, zahlt anteilig also deutlich weniger zurück als er erhalten hat. Zinsen fallen keine an.
errorRückwirkende Förderung erwartet
BAföG wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend für zurückliegende Semester. Wer den Antrag aufschiebt, verliert diese Monate endgültig. Ein formloser Antrag reicht zunächst, die Unterlagen können nachgereicht werden.
Drei Bausteine ergeben den Bedarf
Der BAföG-Bedarf ist keine einzelne Zahl, sondern eine Summe. Der Grundbedarf deckt den allgemeinen Lebensunterhalt. Die Wohnpauschale kommt hinzu und unterscheidet scharf danach, ob jemand eine eigene Wohnung hat oder bei den Eltern lebt. Der dritte Baustein ist ein Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Unterschied zwischen den beiden Wohnsituationen ist der größte Hebel der ganzen Rechnung — er übersteigt bei weitem, was durch Nebenjob oder Geschwisterfreibeträge zu bewegen ist. Wer ausziehen kann und will, verbessert den Anspruch erheblich.
Die Halbierungen, die viele übersehen
Zwei Halbierungen machen BAföG attraktiver, als es auf den ersten Blick wirkt.
Die erste betrifft die Anrechnung. Vom Elterneinkommen bleibt ein Freibetrag ohnehin frei, und was darüber liegt, wird nur zur Hälfte angerechnet. Der Anspruch sinkt also langsamer, als das Einkommen steigt. Genau deshalb lohnt sich ein Antrag auch bei mittlerem Elterneinkommen.
Die zweite betrifft die Rückzahlung. Nur die Hälfte der Förderung ist ein Darlehen, die andere Hälfte bleibt als Zuschuss. Und selbst dieses Darlehen ist gedeckelt: Mehr als 10.010 Euro muss niemand zurückzahlen, unabhängig davon, wie lange gefördert wurde. Zinsen fallen keine an.
Wer beides zusammennimmt, kommt zu einem anderen Bild als die verbreitete Vorstellung von BAföG als Schuldenfalle. Ein Hinweis zur Planung: Die im August 2026 beschlossene Reform greift zum 1. April 2027 und hebt Wohnpauschale und Höchstsatz spürbar an.
Ein praktischer Hinweis zum Verfahren: Der Antrag lässt sich zunächst formlos stellen, die Unterlagen können nachgereicht werden. Weil die Förderung frühestens ab dem Monat der Antragstellung läuft, sichert dieser formlose Antrag den Anspruch für den laufenden Monat — auch wenn die vollständigen Nachweise erst Wochen später vorliegen.