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Bürgergeld-Rechner — Anspruch aus Regelbedarf und Einkommen überschlagen

Der Bürgergeld-Rechner ermittelt aus Haushaltsgröße, Warmmiete und Einkommen den voraussichtlichen monatlichen Anspruch. Er berücksichtigt die Regelbedarfsstufen 2026 und die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II.

menu_book Ausführlicher Ratgeber: Buergergeld-Rechner erklärt

Voraussichtlicher Anspruch monatlich

1.163,00

Regelbedarf

563,00

Unterkunft

600,00

Gesamtbedarf

1.163,00

Anrechenbares Einkommen

0,00

Überschlagsrechnung nach den Regelbedarfsstufen 2026 und den Freibeträgen des § 11b SGB II. Mehrbedarfe, Vermögensprüfung und die Angemessenheit der Unterkunftskosten bleiben unberücksichtigt. Verbindlich ist allein der Bescheid des Jobcenters.

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Wie sich der Anspruch zusammensetzt

Der Bürgergeld-Anspruch ergibt sich aus zwei Bausteinen: dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft. Der Regelbedarf ist ein pauschaler Betrag je Person, gestaffelt nach Alter und Stellung im Haushalt. Für 2026 gilt eine Nullrunde, die Sätze stehen unverändert seit Januar 2024.

Ein alleinstehender Erwachsener erhält 563 Euro, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro. Für Kinder gelten 357 Euro bis fünf Jahre, 390 Euro von sechs bis dreizehn und 471 Euro von vierzehn bis siebzehn. Dazu kommt die Warmmiete, soweit sie als angemessen gilt.

Von der Summe wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Anspruch.

Warum Freibeträge den Unterschied machen

Nicht jeder verdiente Euro mindert das Bürgergeld um einen Euro. Der Erwerbstätigenfreibetrag sorgt dafür, dass Arbeit sich lohnt: Die ersten 100 Euro bleiben vollständig frei, darüber staffelt sich der Freibetrag in drei Stufen.

Das hat eine praktische Folge, die viele unterschätzen. Bei 520 Euro Bruttoeinkommen bleiben 184 Euro anrechnungsfrei, bei 1.000 Euro sind es 328 Euro. Wer die Freibeträge kennt, kann abschätzen, wie viel von einer Gehaltserhöhung oder einem zusätzlichen Job tatsächlich im Haushalt ankommt.

Oberhalb von 1.200 Euro brutto — mit Kindern 1.500 Euro — wächst der Freibetrag nicht weiter. Ab dort mindert jeder zusätzliche Netto-Euro den Anspruch vollständig.

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Regelbedarf, Unterkunft und Mehrbedarfe

Der Anspruch setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem Regelbedarf je nach Stufe, den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit angemessen, und Mehrbedarfen etwa für Alleinerziehende, Schwangere oder kostenaufwendige Ernährung.

Die Angemessenheit der Wohnkosten richtet sich nach kommunalen Richtwerten und unterscheidet sich zwischen Städten erheblich.

Die Karenzzeit im ersten Jahr

Im ersten Bezugsjahr werden die Wohnkosten in tatsächlicher Höhe übernommen, ohne Angemessenheitsprüfung. Auch beim Vermögen gilt in dieser Zeit eine höhere Freigrenze.

Nach Ablauf greifen die regulären Grenzen. Wer die Karenzzeit kennt, kann einen Umzug oder eine Vermögensverwendung sinnvoll planen statt unter Druck zu geraten.

Wie Einkommen angerechnet wird

Erwerbseinkommen wird nicht voll angerechnet. Es gibt einen Grundfreibetrag und darüber gestaffelte Freibeträge, die mit steigendem Einkommen prozentual sinken.

Deshalb lohnt sich Arbeit immer — der Anspruch sinkt langsamer, als das Einkommen steigt. Wer ausrechnet, dass sich Arbeit „nicht lohnt”, hat die Freibeträge nicht eingerechnet.

Die Bedarfsgemeinschaft

Anspruch und Anrechnung gelten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft — Partner und minderjährige Kinder im Haushalt. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden berücksichtigt.

Wer mit einer anderen Person zusammenlebt, muss deshalb klären, ob eine Bedarfsgemeinschaft, eine Haushaltsgemeinschaft oder eine reine Wohngemeinschaft vorliegt. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich stark.

Vermögen und Schonvermögen

Bestimmte Vermögenswerte bleiben unberücksichtigt: ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück, ein angemessenes Kraftfahrzeug, Altersvorsorge in bestimmten Formen sowie ein Freibetrag je Person.

Nicht jedes Sparbuch muss also aufgelöst werden. Die Abgrenzung ist im Detail streitanfällig — bei größeren Beträgen lohnt Beratung vor dem Antrag.

Widerspruch binnen eines Monats

Gegen jeden Bescheid ist der Widerspruch binnen eines Monats möglich, danach die Klage vor dem Sozialgericht. Beides ist gerichtskostenfrei.

Rechenfehler und falsch angesetzte Anrechnungen sind häufig. Prüfen Sie insbesondere die berücksichtigten Einkommen, die Bedarfsgemeinschaft und die Wohnkosten — dort entstehen die meisten fehlerhaften Bescheide.

Bürgergeld: Anspruch und Anrechnung

  1. 01 Die ersten 100 Euro Erwerbseinkommen bleiben immer anrechnungsfrei — ein Minijob lohnt sich deshalb fast immer.
  2. 02 Reichen Sie den Antrag im Zweifel ein: Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
  3. 03 Bei Kindern im Haushalt steigt die Obergrenze des Erwerbstätigenfreibetrags von 1.200 auf 1.500 Euro.

Häufige Fragen zum Bürgergeld

Warum stimmt mein Ergebnis nicht genau mit dem Jobcenter überein? expand_more
Der Rechner bildet Regelbedarf, Unterkunftskosten und Erwerbstätigenfreibeträge ab. Mehrbedarfe etwa für Alleinerziehende oder Schwangere, die Vermögensprüfung und die Angemessenheitsgrenze für die Miete fließen nicht ein. Verbindlich ist allein der Bescheid.
Was zählt zur Bemessung der Unterkunftskosten? expand_more
Grundsätzlich die tatsächliche Bruttowarmmiete aus Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Das Jobcenter übernimmt sie aber nur bis zu einer örtlich festgelegten Angemessenheitsgrenze, die je nach Kommune und Haushaltsgröße unterschiedlich ausfällt.
Wie wirkt sich ein Nebenjob konkret aus? expand_more
Vom Bruttoeinkommen bleiben 100 Euro pauschal frei, dazu 20 Prozent zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 Prozent darüber bis zur Obergrenze. Bei einem 520-Euro-Minijob bleiben so 184 Euro anrechnungsfrei.

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