Ehegattensplitting als Alleinverdiener: Vorteil und Kosten eines Zuverdiensts
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Verdient in einer Ehe nur ein Partner, bringt das Splitting den größten Vorteil. Bei 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sinkt die Einkommensteuer 2026 von 14.233,23 auf 8.434,26 Euro, ein Vorteil von 5.798,97 Euro im Jahr. Beginnt der zweite Partner zu verdienen, schrumpft dieser Vorteil schnell, weil sein Einkommen mit dem gemeinsamen Grenzsteuersatz belastet wird.
Splittingvorteil im Jahr
1.384,81 €
davon Einkommensteuer 1.384,81 €
Steuer bei Einzelveranlagung
15.804,07 €
ESt 14.233,23 € + 1.570,84 €
Steuer bei Zusammenveranlagung
14.419,26 €
ESt 14.419,26 € auf 80.000 €
Grenzsteuersatz Splitting
31,7 %
einzeln: A 38,6 %, B 24,7 %
Durchschnittssteuersatz
18,0 %
einzeln zusammen 19,8 %
Soli und Kirchensteuer (Splitting)
0,00 €
Einzelveranlagung: 0,00 €
Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 5 EStG (Splittingverfahren), Tarif 2026 mit Grundfreibetrag 12.348 €. Beim Splitting wird die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt; der Vorteil ist umso größer, je ungleicher die Einkommen sind. Solidaritätszuschlag 5,5 % ab einer Einkommensteuer von 20.350 € (Splitting 40.700 €) mit Milderungszone. Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen, nicht das Brutto. Stand 2026, ohne Gewähr.
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Formel
Addieren Sie beide zu versteuernden Einkommen, halbieren Sie die Summe, berechnen Sie darauf die Steuer nach Grundtarif und verdoppeln Sie das Ergebnis. Der Splittingvorteil ist die Differenz zur Summe der beiden Einzelsteuern.
Splittingvorteil = ESt(zvE A) + ESt(zvE B) − 2 × ESt((zvE A + zvE B) ÷ 2)
- ESt
- Einkommensteuer nach Grundtarif 2026 mit Grundfreibetrag 12.348 Euro
Rechenbeispiel: 60.000 Euro zvE, Partner ohne Einkommen
- 1
Zu versteuerndes Einkommen des Ehepaars
= 60.000 Euro
- 2
Einkommensteuer bei Einzelveranlagung des Verdieners
= 14.233,23 Euro
- 3
Einkommensteuer im Splittingtarif
= 8.434,26 Euro
- 4
Splittingvorteil im Jahr
= 5.798,97 Euro
- 5
Grenzsteuersatz einzeln in Prozent
= 38,58
- 6
Grenzsteuersatz im Splitting in Prozent
= 28,2
Der Durchschnittssteuersatz sinkt von 23,72 auf 14,06 Prozent. Solidaritätszuschlag fällt in beiden Fällen nicht an, weil die Steuer unter der Freigrenze bleibt.
Typische Fehler
errorDen Zuverdienst des Partners als steuerfrei eingeschätzt
Allein betrachtet bleiben 10.000 Euro zvE unter dem Grundfreibetrag. Im Splitting steigt die gemeinsame Steuer dadurch aber von 8.434,26 auf 11.340,22 Euro. Der zusätzliche Verdienst wird also mit fast 30 Prozent belastet, obwohl der Partner allein keine Steuer zahlen würde.
errorDen Vorteil aus der Lohnsteuerklasse abgeleitet
Die Steuerklassen III und V verteilen nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Der tatsächliche Splittingvorteil entsteht erst in der Steuererklärung. Wer mit Steuerklasse V hohe Abzüge sieht, zahlt deshalb nicht zwingend mehr, sondern erhält oft eine Erstattung.
errorDie Kirchensteuer beim Vergleich weggelassen
Kirchensteuer bemisst sich an der Einkommensteuer und sinkt mit ihr. Bei 9 Prozent Kirchensteuer steigt der Gesamtvorteil im Beispiel von 5.798,97 auf 6.320,88 Euro. Setzen Sie den Satz Ihres Bundeslands im Rechner, um den vollen Effekt zu sehen.
Die Zuverdienstfalle im Splittingtarif
Das Splitting wirkt wie ein gemeinsames Konto für die Progression. Solange nur ein Partner verdient, profitiert das Paar davon, dass die Hälfte des Einkommens rechnerisch beim anderen landet. Dort wird es niedriger besteuert, der Grundfreibetrag wird doppelt genutzt.
Genau dieser Mechanismus kehrt sich um, sobald der zweite Partner zu arbeiten beginnt. Sein Einkommen startet nicht bei null Steuer, sondern beim gemeinsamen Grenzsteuersatz. Im Beispiel liegt dieser bei 28,2 Prozent. Ein Zuverdienst von 10.000 Euro zvE erhöht die gemeinsame Steuer um fast 2.906 Euro, obwohl der Partner allein steuerfrei bliebe.
Der Rechner zeigt, wie schnell der Vorteil schmilzt: Bei 10.000 Euro zweitem Einkommen bleiben 2.893,01 Euro, bei 20.000 Euro noch 1.384,81 Euro, bei 30.000 Euro nur 778,94 Euro. Bei gleich hohen Einkommen verschwindet er ganz. Das Splitting gleicht also nur Unterschiede zwischen den Einkommen aus. Je näher sich beide Gehälter kommen, desto weniger bringt es. Einen Nachteil gegenüber der Einzelveranlagung hat das Paar durch das Splitting allerdings nie, schlimmstenfalls ist der Vorteil null.
Was diese Rechnung für Entscheidungen bedeutet
Die hohe Grenzbelastung ist kein Argument gegen Arbeit, denn sie betrifft nur den Steueranteil. Eigenes Einkommen bringt eigene Rentenansprüche, eigenen Versicherungsschutz und finanzielle Unabhängigkeit, die in keiner Splittingtabelle stehen. Für die Planung hilft es aber, den tatsächlichen Nettozuwachs eines Zuverdiensts realistisch einzuschätzen.
Die Steuerklassenwahl verschiebt diese Last nur zeitlich. Mit der Kombination III und V trägt der Geringverdiener hohe monatliche Abzüge, mit IV und IV mit Faktor verteilt sich die Last gleichmäßiger. Das Jahresergebnis nach der Steuererklärung ist in allen Fällen gleich. Wer Wert auf ausgeglichene Nettogehälter im Monat legt, fährt mit dem Faktorverfahren meist am ruhigsten.
Die Werte gelten für den Tarif 2026 und berücksichtigen keine Werbungskosten, Freibeträge für Kinder oder Sonderausgaben. Für Ihre persönliche Situation ist die Steuererklärung maßgeblich, bei Unsicherheit hilft eine steuerliche Beratung.