Erbschaftsteuer-Rechner — Freibetrag, Steuerklasse und Steuer schätzen
Mit dem Erbschaftsteuer-Rechner schätzen Sie in Sekunden, wie viel Erbschaftsteuer auf eine Erbschaft anfällt. Wert des Erwerbs und Verwandtschaftsverhältnis eingeben — der Rechner ermittelt Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Steuer nach dem vereinfachten ErbStG-Stufentarif. Keine Steuerberatung.
Erbschaftsteuer (Schätzung)
11.000 €
Freibetrag
400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb
100.000 €
Steuersatz / Steuerklasse
11 % · I
Effektiver Steuersatz
2,2 %
Vereinfachte Schätzung ohne Versorgungsfreibeträge, sachliche Befreiungen (z. B. Familienheim) und Vorschenkungen — keine Steuerberatung.
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Mehr Infos baldSo nutzen Sie den Erbschaftsteuer-Rechner
Geben Sie den Wert des geerbten Vermögens ein und wählen Sie Ihr Verhältnis zum Erblasser. Der Rechner zieht den persönlichen Freibetrag ab, ordnet die Steuerklasse zu, liest den Steuersatz aus dem Stufentarif ab und weist neben der Steuer auch den effektiven Steuersatz aus — also die tatsächliche Belastung bezogen auf die gesamte Erbschaft.
Die verwendeten Regeln
Drei Paragrafen bestimmen das Ergebnis: § 16 ErbStG liefert den Freibetrag (Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern 100.000 €, alle übrigen 20.000 €). § 15 ordnet die Steuerklasse zu, § 19 den Stufentarif: In Klasse I steigen die Sätze von 7 % (bis 75.000 € steuerpflichtigem Erwerb) über 11, 15, 19, 23 und 27 bis 30 %; Klasse II reicht von 15 bis 43 %, Klasse III kennt nur 30 und 50 %.
Wichtig: Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil über der Stufe. Damit an den Stufengrenzen keine Sprünge entstehen, deckelt der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3) die Steuer — bei 80.000 € in Klasse I sind es 7.750 € statt rechnerischer 8.800 €.
Typische Anwendungsfälle
Der Rechner beantwortet die erste Frage nach jedem Erbfall: „Muss ich überhaupt Steuer zahlen — und grob wie viel?” In vielen Familien lautet die Antwort dank hoher Freibeträge: gar keine. Er hilft außerdem bei der Nachlassplanung (reichen die Freibeträge der Kinder, oder lohnen Schenkungen zu Lebzeiten?), beim Vergleich von Konstellationen (Enkel direkt bedenken statt über zwei Erbgänge) und als Vorbereitung auf das Gespräch mit Steuerberater oder Nachlassgericht.
Die Grenzen sind bewusst gezogen: Familienheim-Befreiung, Versorgungsfreibeträge und die 10-Jahres-Zusammenrechnung von Schenkungen bildet der Rechner nicht ab — genau diese Punkte gehören in professionelle Beratung.
Eine ausführliche Herleitung mit Rechenbeispiel und typischen Fehlern finden Sie im Ratgeber zur Erbschaftsteuer.
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Die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder je 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Eltern und Großeltern haben im Erbfall 100.000 Euro, alle übrigen Erwerber 20.000 Euro.
Die Freibeträge gelten je Erwerber, nicht je Nachlass. Bei zwei Kindern bleiben also 800.000 Euro steuerfrei, wenn beide erben.
Drei Steuerklassen, drei Tarife
Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern im Erbfall, Klasse II Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder, Klasse III alle übrigen — auch nichteheliche Lebensgefährten.
Die Spanne ist erheblich: In Klasse I beginnt der Satz bei 7 Prozent, in Klasse III bei 30. Genau diese Kombination aus niedrigem Freibetrag und hohem Satz macht Erbschaften unter Nichtverwandten teuer.
Der Versorgungsfreibetrag kommt obendrauf
Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu, Kindern je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro.
Er wird allerdings um den Kapitalwert von Hinterbliebenenbezügen gekürzt. Wer eine Witwenrente bezieht, verliert ihn deshalb häufig ganz oder teilweise.
Die Zehnjahresfrist bei Schenkungen
Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Vorschenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
Das ist der wichtigste Gestaltungshebel überhaupt: Wer früh beginnt, kann denselben Freibetrag mehrfach nutzen. Maßgeblich ist der Tag der Ausführung — die Frist läuft taggenau, nicht kalenderjährlich.
Das Familienheim kann steuerfrei bleiben
Erbt der Ehegatte die selbst genutzte Wohnung, bleibt sie steuerfrei, wenn er sie zehn Jahre lang selbst bewohnt. Bei Kindern gilt dasselbe, begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche.
Die Bindung ist streng: Zieht der Erbe vor Ablauf der zehn Jahre aus oder vermietet, entfällt die Befreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Anzeigepflicht binnen drei Monaten
Jeder Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen — auch dann, wenn er unter dem Freibetrag liegt und keine Steuer anfällt.
Banken und Versicherungen melden Guthaben ohnehin automatisch. Die eigene Anzeige ist trotzdem Pflicht; ihr Unterlassen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Erbschaftsteuer legal senken
- 01 Freibeträge gelten pro Person und Erbfall: Erben Kinder von beiden Elternteilen (nacheinander), steht der 400.000-Euro-Freibetrag jeweils neu zur Verfügung.
- 02 Bei absehbar großem Vermögen können Schenkungen zu Lebzeiten die Steuer deutlich senken — die Freibeträge leben alle 10 Jahre neu auf.
- 03 Achten Sie auf Stufengrenzen: Knapp über einer Tarifstufe greift der Härteausgleich automatisch — der Rechner berücksichtigt ihn, viele einfache Rechner nicht.
Häufige Fragen zu Freibeträgen und Steuerklassen
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein Kind auf 500.000 Euro? expand_more
Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer? expand_more
Was bedeutet die Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer? expand_more
Was ist der Härteausgleich? expand_more
Was berücksichtigt der Rechner nicht? expand_more
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