Wie viel Erbschaftsteuer muss ich zahlen?
Die Erbschaftsteuer hängt von Verwandtschaft und Erbhöhe ab: Vom Erwerb wird der persönliche Freibetrag abgezogen (Kinder 400.000 Euro, Ehepartner 500.000 Euro), der Rest wird mit dem Stufentarif der Steuerklasse besteuert. Ein Kind zahlt auf 500.000 Euro Erbschaft nur 11.000 Euro — effektiv 2,2 Prozent.
Erbschaftsteuer (Schätzung)
11.000 €
Freibetrag
400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb
100.000 €
Steuersatz / Steuerklasse
11 % · I
Effektiver Steuersatz
2,2 %
Vereinfachte Schätzung ohne Versorgungsfreibeträge, sachliche Befreiungen (z. B. Familienheim) und Vorschenkungen — keine Steuerberatung.
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Formel
Steuerpflichtiger Erwerb ist die Erbschaft minus persönlichem Freibetrag. Darauf wird der Prozentsatz der jeweiligen Tarifstufe und Steuerklasse angewendet — gedeckelt durch den Härteausgleich an den Stufengrenzen.
Steuer = (Erwerb − Freibetrag) · Stufensatz, ggf. Härteausgleich § 19 Abs. 3
- Erwerb
- Wert des geerbten Vermögens in Euro
- Freibetrag
- Persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG je nach Verwandtschaft
- Stufensatz
- Steuersatz der Tarifstufe nach § 19 ErbStG (Steuerklasse I: 7–30 %)
Rechenbeispiel: Kind erbt 500.000 Euro
- 1
Freibetrag abziehen: 500.000 − 400.000
= 100.000 Euro steuerpflichtig
- 2
Steuerklasse I, Tarifstufe bis 300.000: Steuersatz 11 Prozent
- 3
Steuer: 100.000 · 11 %
= 11.000 Euro
- 4
Effektive Belastung: 11.000 / 500.000
= 2,2 Prozent
Dank des hohen Freibetrags zahlt das Kind auf eine halbe Million Euro Erbschaft nur 2,2 Prozent Steuer — in vielen Erbfällen fällt sogar gar keine Steuer an.
Typische Fehler
errorSteuersatz nur auf den Betrag über der Stufengrenze angewendet
Anders als bei der Einkommensteuer gilt der Stufensatz für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Sprünge an den Grenzen fängt der Härteausgleich ab: Bei 80.000 Euro in Klasse I sind es 7.750 Euro statt rechnerischer 8.800 — der Rechner berücksichtigt das automatisch.
errorLohnsteuerklasse mit Erbschaftsteuerklasse verwechselt
Die Erbschaftsteuerklasse ergibt sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis: Klasse I für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern (im Erbfall), Klasse II für Geschwister und Nichten/Neffen, Klasse III für alle übrigen. Mit der Lohnsteuerkarte hat das nichts zu tun.
Erbschaftsteuer verstehen — Freibetrag, Klasse, Stufe
Die deutsche Erbschaftsteuer folgt einem klaren Dreischritt. Zuerst der Freibetrag: Je enger die Verwandtschaft, desto mehr bleibt komplett steuerfrei — vom Ehepartner (500.000 €) über Kinder (400.000 € je Elternteil!) und Enkel (200.000 €) bis zu Geschwistern und Fremden (20.000 €). Dann die Steuerklasse, die allein vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt und die Tarifspalte bestimmt. Schließlich der Stufentarif, der den steuerpflichtigen Rest mit 7 bis 50 Prozent belastet.
Die Freibeträge sind das Herzstück — und der Grund, warum die Mehrheit der Erbfälle in Deutschland steuerfrei bleibt. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann rechnerisch 1,3 Millionen Euro vererben, ohne dass ein Euro Steuer anfällt (500.000 an den Partner, je 400.000 an die Kinder). Erst darüber beginnt die Gestaltungsfrage: Wer früh plant, nutzt Schenkungen zu Lebzeiten, deren Freibeträge alle zehn Jahre neu entstehen.
Eine Eigenheit des Tarifs verdient Aufmerksamkeit: Der Stufensatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Stufe. Damit an den Grenzen keine absurden Sprünge entstehen, deckelt der Härteausgleich die Mehrsteuer — im Beispiel 80.000 € (Klasse I) auf 7.750 € statt 8.800 €. Viele einfache Online-Rechner ignorieren diese Regel und rechnen an den Stufengrenzen schlicht falsch; dieser Rechner bildet sie ab.
Bewusst außen vor bleiben die Punkte, die eine individuelle Prüfung brauchen: Versorgungsfreibeträge für Ehepartner und Kinder, die Steuerbefreiung des selbstgenutzten Familienheims, Bewertungsfragen bei Immobilien und Betriebsvermögen sowie die Zusammenrechnung mit Schenkungen der letzten zehn Jahre. Das Ergebnis des Rechners ist damit eine belastbare erste Orientierung — die verbindliche Zahl entsteht beim Steuerberater oder Finanzamt.