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Wann endet meine Frist nach BGB?

Bei Ereignisfristen beginnt die Frist am Tag nach dem Ereignis (§ 187 BGB) und endet mit Ablauf des letzten Tages (§ 188 BGB). Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB) — eine 14-Tage-Frist ab dem 19. September 2026 endet so erst am Montag, dem 5. Oktober.

Fristende

Montag, 21. September 2026

Fristbeginn (§ 187 BGB)

Dienstag, 8. September 2026

Rechnerisches Ende

Montag, 21. September 2026

Vereinfachte Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB (Ereignisfrist), keine Rechtsberatung — für gerichtliche oder notarielle Fristen anwaltlichen Rat einholen.

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Formel

Fristbeginn ist der Tag nach dem Ereignis. Das Ende ergibt sich bei Tages- und Wochenfristen durch Abzählen, bei Monatsfristen aus dem entsprechenden Kalendertag des Zielmonats. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Beginn = Ereignis + 1 Tag; Ende = Beginn + Dauer − 1, verschoben nach § 193 BGB

Ereignis
Tag des auslösenden Ereignisses (z. B. Zugang der Kündigung)
Dauer
Fristdauer in Tagen, Wochen oder Monaten
§ 193
Verschiebung auf den nächsten Werktag bei Sa/So/Feiertag am Fristende

Rechenbeispiel: 14-Tage-Frist ab Zugang am 19. September 2026 (Bayern)

  1. 1

    Fristbeginn: Tag nach dem Ereignis (§ 187 Abs. 1)

    = 20. September 2026

  2. 2

    Rechnerisches Fristende: 19. September + 14 Tage

    = 3. Oktober 2026

  3. 3

    Prüfung § 193: Der 3. Oktober ist Samstag UND Tag der Deutschen Einheit, der 4. ein Sonntag

  4. 4

    Fristende: nächster Werktag

    = Montag, 5. Oktober 2026

Durch Wochenende und Feiertag verlängert sich die Frist um zwei Tage — wer den 3. Oktober als Deadline notiert hätte, verschenkt Zeit; wer erst am 6. handelt, ist zu spät.

Typische Fehler

errorEreignistag mitgezählt

Bei Ereignisfristen zählt der Tag des Ereignisses nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine 14-Tage-Frist ab Zugang am 19. läuft deshalb bis zum 3. des Folgemonats — nicht bis zum 2. Wer vom Ereignistag an zählt, verkürzt sich die Frist selbst um einen Tag.

errorFeiertage des falschen Bundeslands berücksichtigt

Gesetzliche Feiertage sind Ländersache — Fronleichnam verschiebt in Bayern, nicht in Hamburg; der Reformationstag im Norden und Osten, nicht im Süden. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, im Zweifel der Sitz des Empfängers.

Fristen nach BGB verstehen — drei Paragrafen, ein System

Fristberechnung wirkt banal, bis der erste Streit über einen Tag entsteht. Das BGB regelt sie deshalb präzise in drei Schritten. Der Beginn (§ 187): Löst ein Ereignis die Frist aus — der Zugang einer Kündigung, der Erhalt einer Rechnung —, zählt dieser Tag nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag. Dahinter steckt ein fairer Gedanke: Der Empfänger soll den vollen ersten Tag nutzen können, egal ob das Schreiben morgens oder abends ankam.

Das Ende (§ 188): Tages- und Wochenfristen enden mit Ablauf des letzten Tages — eine Zwei-Wochen-Frist ab Ereignis am 1. endet also am 15., nicht am 14. Monatsfristen enden an dem Tag des Zielmonats, der dem Ereignistag entspricht; existiert er nicht (der 31. Februar), gilt der Monatsletzte. Die Rettungsregel (§ 193): Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag — und zwar so oft wie nötig, wenn mehrere freie Tage aufeinanderfolgen.

Die Feiertagsfrage macht die Sache föderal: Ob der 31. Oktober oder Fronleichnam verschiebt, hängt vom Bundesland ab. Der Rechner führt deshalb die vollständige Länder-Feiertagslogik mit, inklusive der beweglichen Ostertermine. Als Faustregel für den maßgeblichen Ort gilt der Leistungsort — bei einer Kündigung also typischerweise der Sitz des Empfängers.

Zwei Grenzen zum Schluss. Erstens bildet der Rechner die Ereignisfrist ab, den mit Abstand häufigsten Fall; beginnt eine Frist ausnahmsweise mit einem bestimmten Tagesanfang (§ 187 Abs. 2), zählt dieser Tag mit. Zweitens gilt für alles Gerichtliche: Notfristen, Rechtsmittelfristen und Klagefristen verzeihen keine Fehler — dort ist der Rechner Kontrolle, nicht Quelle, und die verbindliche Berechnung gehört in anwaltliche Hände.

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Häufige Fragen: Fristenrechner

Was ist der Unterschied zwischen Ereignisfrist und Beginnfrist? expand_more
Bei der Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1) zählt der Ereignistag nicht mit — das ist der Normalfall bei Kündigungszugang oder Rechnungserhalt. Bei der Beginnfrist (§ 187 Abs. 2), etwa wenn ein Tag ausdrücklich als Fristbeginn bestimmt ist, zählt dieser Tag mit. Der Rechner bildet den Normalfall der Ereignisfrist ab.
Wie endet eine Monatsfrist, wenn der Zielmonat kürzer ist? expand_more
Dann endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB): Eine Monatsfrist ab dem 31. Januar 2026 endet rechnerisch am 28. Februar — und weil das ein Samstag ist, nach § 193 erst am Montag, dem 2. März.
Verschiebt § 193 auch den Fristbeginn? expand_more
Nein — die Verschiebungsregel gilt nur für das Fristende. Beginnt eine Frist an einem Sonntag, läuft sie ganz normal ab diesem Tag; nur wenn ihr letzter Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sie sich.
Kann ich mich auf den Rechner bei Gerichtsfristen verlassen? expand_more
Als Plausibilitätskontrolle ja, als alleinige Grundlage nein. Bei Rechtsmittelfristen entscheiden Zustellungsdetails, und ein Versäumnis ist kaum heilbar. Solche Fristen gehören in anwaltliche Berechnung — der Rechner hilft, das Ergebnis nachzuvollziehen.

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