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Lastenzuschuss Rechner 2026: Wohngeld für Eigentümer schätzen

Stand: Rechenweg mit automatischen Tests geprüftMethodik

Der Lastenzuschuss ist Wohngeld für Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen: Statt der Miete zählt die Belastung aus Kreditrate, Grundsteuer und einer Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr. Der Lastenzuschuss Rechner schätzt nach dem Wohngeldgesetz mit Stand 2025 und 2026, wie viel Ihnen im Monat zusteht. Sie geben Haushaltsgröße, Mietenstufe oder Stadt, Zinsen und Tilgung, Wohnfläche und Einkommen ein und sehen jeden Rechenschritt.

menu_book Ausführlicher Ratgeber: Lastenzuschuss-Rechner erklärt

Pauschal 36 € je m² und Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten.

Nur an Dritte gezahlte Beträge.

Oder GdB unter 100 mit häuslicher Pflege.

Lastenzuschuss im Monat

320 €

3.840 € im Jahr

Angesetzte Belastung

856,80 €

Ihre Belastung 1.063,33 €, gedeckelt auf 686,60 € plus 170,20 € Heizkosten

Gesamteinkommen

1.838,00 €

Mietenstufe III

Rechenweg

  1. Kapitaldienst (Zinsen + Tilgung): 700,00 €
  2. Instandhaltung und Betriebskosten: 110,00 m² × 36 € / 12 = 330,00 € (§ 13 WoGV)
  3. Grundsteuer: 33,33 €, Verwaltungskosten: 0,00 €
  4. Belastung = 1.063,33 € im Monat
  5. Einkommen 1: 2.400,00 € brutto − 102,50 € Werbungskosten − 20 % pauschal (459,50 €) = 1.838,00 €
  6. Monatliches Gesamteinkommen Y = 1.838,00 €
  7. Höchstbetrag Mietenstufe III, 3 Personen: 657,00 € + 29,60 € Klimakomponente = 686,60 €
  8. Belastung angesetzt: min(1.063,33 €, 686,60 €) = 686,60 € + 170,20 € Heizkostenentlastung = M 856,80 €
  9. Formel § 19 WoGG mit a, b, c für 3 Personen: 1,15 × (856,80 − (0,31495956) × 1.838,00) = 319,59 € → gerundet 320 €

Schätzung nach WoGG. Verbindlich entscheidet die Wohngeldstelle; Vermögen, Unterhalt und Sonderfälle sind nicht berücksichtigt. Rechtsstand 01.01.2025 (gültig 2025 und 2026).

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Lastenzuschuss: Wohngeld für Eigentümer mit Belastung statt Miete

Der Lastenzuschuss folgt denselben Regeln wie das Wohngeld für Mieter. Der einzige Unterschied liegt in der Größe, die in die Formel eingeht: Statt der Bruttokaltmiete zählt die Belastung, die Sie als Eigentümer für Ihr selbst genutztes Haus oder Ihre Eigentumswohnung tragen. Alle Werte in diesem Rechner gelten seit 1. Januar 2025 und unverändert für 2026. Das Ergebnis ist eine Schätzung; verbindlich entscheidet die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises.

Belastung beim Lastenzuschuss: Kreditrate plus 36 Euro je Quadratmeter

Die Belastung setzt sich nach der Wohngeldverordnung aus zwei Teilen zusammen:

  • Kapitaldienst (§ 12 WoGV): Zinsen und Tilgung der Darlehen für den selbst genutzten Wohnraum.
  • Bewirtschaftung (§ 13 WoGV): pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten, dazu die Grundsteuer und Verwaltungskosten, die Sie an Dritte zahlen.

Für ein Eigenheim mit 110 Quadratmetern, 450 Euro Zinsen, 250 Euro Tilgung und 400 Euro Grundsteuer im Jahr ergibt das 700 Euro Kapitaldienst, 330 Euro Bewirtschaftung und 33,33 Euro Grundsteuer, zusammen 1.063,33 Euro im Monat. Heizkosten gehören nicht dazu. Sie werden stattdessen über eine feste Heizkostenentlastung berücksichtigt, die nach Haushaltsgröße gestaffelt ist. Die Wohnfläche ermitteln Sie bei Bedarf mit dem Wohnflächen-Rechner, die Grundsteuer mit dem Grundsteuer-Rechner.

Mietenstufen und Höchstbeträge für den Lastenzuschuss

Die Belastung zählt nicht unbegrenzt. Je nach Mietenstufe Ihres Wohnorts und Haushaltsgröße gilt ein Höchstbetrag nach Anlage 1 WoGG, erhöht um die Klimakomponente. Alles darüber bleibt unberücksichtigt.

HaushaltStufe IStufe IIIStufe IVStufe VIStufe VII
1 Person380,20 €475,20 €530,20 €634,20 €696,20 €
2 Personen461,80 €575,80 €643,80 €769,80 €844,80 €
3 Personen550,60 €686,60 €766,60 €916,60 €1.004,60 €
4 Personen642,40 €800,40 €892,40 €1.069,40 €1.173,40 €
5 Personen733,20 €914,20 €1.021,20 €1.222,20 €1.341,20 €

Beispiele aus der Mietenstufen-Liste: Chemnitz liegt in Stufe I, Leipzig in II, Dresden und Bochum in III, Berlin in IV, Hamburg, Köln und Frankfurt am Main in VI, München in VII. Für kleinere Gemeinden nennt die Wohngeldstelle die Stufe. Wer sehr hohe Raten zahlt, stößt schnell an diesen Deckel: Im Beispiel oben zählen von 1.063,33 Euro in Stufe III nur 686,60 Euro.

Einkommensgrenzen beim Lastenzuschuss nach Haushaltsgröße

Eine feste Einkommensgrenze steht nicht im Gesetz. Sie ergibt sich aus der Formel, sobald der Zuschuss unter 10 Euro fällt. Die Tabelle zeigt das Bruttoeinkommen eines Alleinverdieners, ab dem der Rechner keinen Anspruch mehr ergibt, bei 30 Prozent pauschalem Abzug für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung und einer Belastung, die den Höchstbetrag ausschöpft.

HaushaltMietenstufe IMietenstufe IIIMietenstufe VI
1 Personca. 2.160 €ca. 2.250 €ca. 2.370 €
2 Personenca. 2.890 €ca. 3.010 €ca. 3.160 €
3 Personenca. 3.600 €ca. 3.740 €ca. 3.920 €
4 Personenca. 4.850 €ca. 5.030 €ca. 5.270 €
5 Personenca. 5.560 €ca. 5.760 €ca. 6.020 €

Liegt die Belastung unter dem Höchstbetrag, endet der Anspruch früher. Freibeträge verschieben die Grenze nach oben, etwa 110 Euro im Monat für Alleinerziehende oder 150 Euro je Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100.

Lastenzuschuss berechnen: Familie im Eigenheim mit 2.400 Euro brutto

Eine dreiköpfige Familie in Mietenstufe III mit dem Eigenheim von oben hat 2.400 Euro brutto im Monat, ein Verdiener, 20 Prozent pauschaler Abzug.

  1. Einkommen: 2.400 Euro minus 102,50 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag minus 20 Prozent ergibt 1.838 Euro.
  2. Belastung: 1.063,33 Euro, gedeckelt auf den Höchstbetrag von 686,60 Euro.
  3. Plus 170,20 Euro Heizkostenentlastung für drei Personen ergibt 856,80 Euro.
  4. Die Formel nach § 19 WoGG liefert 319,59 Euro, gerundet 320 Euro Lastenzuschuss im Monat.

Bei gleichem Haus und 1.800 Euro brutto wären es 512 Euro, bei 3.000 Euro brutto noch 114 Euro, bei 3.600 Euro brutto entfällt der Anspruch. In Mietenstufe I bekäme dieselbe Familie 247 Euro, in Stufe V 401 Euro und in Stufe VII 489 Euro. Wie sich die Rate in Zins und Tilgung aufteilt, zeigt der Annuitätenrechner.

Lastenzuschuss für Rentner mit abbezahltem Haus

Auch ohne laufenden Kredit kann sich der Antrag lohnen. Ein Rechenbeispiel des Bundesbauministeriums: Eine alleinstehende Rentnerin in Mietenstufe II hat eine Belastung von 345 Euro im Monat und 945 Euro Bruttorente. Nach 8,50 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag und 10 Prozent Abzug bleiben 842,85 Euro. Weil sie 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, kommt ein Freibetrag von 281,50 Euro hinzu, das anrechenbare Einkommen sinkt auf 561,35 Euro. Mit Heizkostenentlastung setzt die Formel 455,40 Euro an, der Lastenzuschuss beträgt 342 Euro im Monat. Der Rechner kommt auf denselben Betrag.

Merkhilfe: Lastenzuschuss grob überschlagen

  • Belastung zuerst gegen den Höchstbetrag prüfen. Liegt die Rate weit darüber, rechnen Sie nur mit dem Höchstbetrag weiter.
  • 36 Euro im Jahr sind 3 Euro je Quadratmeter im Monat. 100 Quadratmeter bringen also 300 Euro Belastung, auch ohne Kredit.
  • Das anrechenbare Einkommen liegt bei Arbeitnehmern meist bei 70 bis 80 Prozent des Bruttos.
  • Mehr Einkommen kostet überproportional Zuschuss: Im Beispiel unten senken 600 Euro mehr brutto den Lastenzuschuss von 320 auf 114 Euro.

Typische Fehler beim Lastenzuschuss

Nur die Zinsen eintragen. Die Tilgung zählt mit. Wer sie weglässt, rechnet sich arm.

20 Euro statt 36 Euro Pauschale. In älteren Quellen stehen 20 Euro je Quadratmeter. Nach der geltenden Wohngeldverordnung sind es 36 Euro für Instandhaltung und Betriebskosten.

Heizkosten zur Belastung addieren. Heizkosten gehen nur als feste Entlastung nach Haushaltsgröße ein, nicht mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch.

Nettolohn als Einkommen nehmen. Maßgeblich ist das Brutto abzüglich Werbungskosten und pauschal 10, 20 oder 30 Prozent, je nachdem, ob Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung gezahlt werden.

Mit Bürgergeld kombinieren. Wer Bürgergeld bezieht, bekommt die Unterkunftskosten dort. Ob Lastenzuschuss oder Bürgergeld günstiger ist, sollte vor dem Antrag geprüft werden.

Lastenzuschuss 2027: was der Kabinettsentwurf ändern würde

Die Bundesregierung hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Danach soll ab 1. Januar 2027 die übliche Fortschreibung des Wohngelds ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert, die Formel geändert und ein Teil der Gemeinden neuen Mietenstufen zugeordnet werden, Hamburg etwa von VI auf V. Beschlossen ist das noch nicht. Der Rechner bleibt bis zur Verkündung beim geltenden Stand und wird danach angepasst. Wer jetzt einen Antrag stellt, erhält den Bescheid nach geltendem Recht.

Antrag auf Lastenzuschuss bei der Wohngeldstelle

Zuständig ist die Wohngeldstelle der Gemeinde, Stadt oder des Kreises. Neben dem Antragsformular verlangt sie für den Lastenzuschuss meist eine Lastenberechnung mit Darlehensverträgen und aktuellen Zins- und Tilgungsplänen, den Grundsteuerbescheid, einen Nachweis der Wohnfläche und Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate, danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Vermögen, Unterhaltszahlungen und einmalige Einnahmen bildet der Rechner nicht ab; diese prüft die Behörde im Einzelfall.

Lastenzuschuss: drei Punkte, die Eigentümer übersehen

  1. 01 Rechnen Sie die Tilgung mit ein. Zur Belastung zählen Zinsen und Tilgung zusammen, und viele Eigentümer unterschätzen ihren Anspruch, weil sie nur die Zinsen ansetzen.
  2. 02 Stellen Sie den Antrag vor dem Monat, ab dem Sie den Zuschuss brauchen. Wohngeld gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung, rückwirkend zahlt die Wohngeldstelle nicht.
  3. 03 Prüfen Sie den Anspruch nach jeder Zinsbindung neu. Steigt die Rate nach einer Anschlussfinanzierung, steigt die Belastung, und ein früher abgelehnter Antrag kann jetzt Erfolg haben, solange die Belastung unter dem Höchstbetrag liegt.

Häufige Fragen zum Lastenzuschuss für Eigentümer

Wer hat Anspruch auf Lastenzuschuss? expand_more
Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen und die Kosten dafür tragen. Entscheidend sind Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und die Belastung. Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder ähnliche Leistungen mit Unterkunftskosten bezieht, erhält kein Wohngeld, weil die Wohnkosten dort bereits übernommen werden. Liegt der errechnete Betrag unter 10 Euro im Monat, wird nichts gezahlt.
Wie wird der Lastenzuschuss berechnet? expand_more
Die Wohngeldstelle ermittelt die monatliche Belastung aus Zinsen, Tilgung, 36 Euro je Quadratmeter und Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten sowie Grundsteuer. Diese Belastung wird bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe angesetzt, eine Heizkostenpauschale kommt hinzu. Mit dem Gesamteinkommen geht der Wert in die Wohngeldformel nach § 19 WoGG ein, dieselbe Formel wie beim Mietzuschuss.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze beim Lastenzuschuss? expand_more
Eine feste Grenze gibt es nicht, sie ergibt sich aus der Formel. Bei 30 Prozent pauschalem Abzug und voll ausgeschöpftem Höchstbetrag endet der Anspruch in Mietenstufe III für eine Person bei etwa 2.250 Euro brutto im Monat, für drei Personen bei etwa 3.740 Euro und für vier Personen bei etwa 5.030 Euro. Freibeträge erhöhen diese Werte.
Zählt die Tilgung beim Lastenzuschuss mit? expand_more
Ja. Zur Belastung gehört der gesamte Kapitaldienst, also Zinsen und Tilgung der Darlehen, die Sie für Bau, Kauf oder Modernisierung des selbst genutzten Wohnraums aufgenommen haben. Bei einer Rate von 700 Euro im Monat zählen alle 700 Euro, nicht nur der Zinsanteil. Begrenzt wird die Belastung erst durch den Höchstbetrag der Mietenstufe.
Gibt es Lastenzuschuss auch ohne Kredit? expand_more
Ja, wenn die übrige Belastung ausreicht. Auch ohne Darlehen zählen 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten sowie die Grundsteuer. Bei 110 Quadratmetern sind das allein 330 Euro im Monat. Gerade Rentner mit abbezahltem Haus und kleiner Rente erreichen damit oft einen Anspruch.
Ändert sich der Lastenzuschuss 2027? expand_more
Möglicherweise. Die Bundesregierung hat am 6. Juli 2026 einen Entwurf beschlossen, nach dem ab Januar 2027 unter anderem die Heizkostenkomponente halbiert, die Formel geändert und Mietenstufen neu zugeordnet werden sollen. Das Gesetz ist noch nicht verkündet. Der Rechner rechnet mit dem geltenden Stand vom 1. Januar 2025.
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