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Mieterhöhung wie hoch? Rechner mit Vergleichsmiete, Kappungsgrenze und Fristen

Stand: Rechenweg mit automatischen Tests geprüftMethodik

Mieterhöhung wie hoch? Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und innerhalb von drei Jahren um maximal 20 %, in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt um 15 %. Es gilt immer die niedrigere der beiden Grenzen. Der Rechner ermittelt aus Kaltmiete, Wohnfläche und Mietspiegelwert die zulässige neue Miete nach § 558 BGB, zeigt, welche Grenze greift, und rechnet aus dem Zugangsdatum die Zustimmungsfrist, den Beginn der neuen Miete und die Klagefrist aus.

menu_book Ausführlicher Ratgeber: Mieterhöhung-Rechner erklärt

Maximal zulässige Miete

805,00 €

11,50 € je m²

Erhöhung im Monat

105,00 €

+15,0 %, 1.260,00 € im Jahr

Obergrenzen

Vergleichsmiete: 805,00 €

Kappungsgrenze 20 %: 840,00 €

Begrenzt durch die ortsübliche Vergleichsmiete. Bisher zahlen Sie 10,00 € je m².

Tragen Sie Einzug oder letzte Erhöhung ein, um die Termine zu berechnen.

Regeln für die Mieterhöhung (§§ 558 bis 558b BGB)

  • Obergrenze ist immer die ortsübliche Vergleichsmiete, belegt durch Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Gutachten.
  • Kappungsgrenze: höchstens 20 % mehr innerhalb von drei Jahren, in Gemeinden mit Kappungsgrenzenverordnung des Landes 15 %. Maßgeblich ist die Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden.
  • Das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich, wirksam wird die neue Miete frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung.
  • Mieter haben bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zur Zustimmung, danach kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten auf Zustimmung klagen.
  • Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und Betriebskosten zählen nicht auf die Kappungsgrenze und lösen keine Sperrfrist aus. Bei Staffel- oder Indexmiete gilt § 558 nicht.
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Nach Zugang einer Mieterhöhung haben Sie bis zum Ende des übernächsten Monats Zeit. Ob Mietspiegel, Kappungsgrenze und Sperrfrist eingehalten sind, klärt eine Erstberatung im Mietrecht.
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Mieterhöhung berechnen: Es zählt die niedrigere von Vergleichsmiete und Kappungsgrenze

Eine Mieterhöhung bei einem normalen Mietvertrag ohne Index- oder Staffelvereinbarung richtet sich nach §§ 558 bis 558b BGB. Der Vermieter darf die Kaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, aber innerhalb von drei Jahren nur um einen festen Prozentsatz. Die Rechnung hat damit zwei Schritte: erst die Vergleichsmiete aus Mietspiegelwert mal Fläche, dann die Kappungsmiete aus der Miete von vor drei Jahren plus 20 oder 15 %. Die neue Miete ist der kleinere der beiden Werte, aber nie weniger als die bisherige Miete.

Mieterhöhung wie hoch: Beispiele mit Kappungsgrenze 20 % und 15 %

Alle Beispiele gehen davon aus, dass die heutige Miete auch vor drei Jahren galt. Die Zahlen stammen direkt aus dem Rechner.

KaltmieteFlächeMietspiegelGrenzeVergleichsmieteKappungsmieteneue MieteErhöhunggreift
700 €70 m²11,50 €/m²20 %805 €840 €805 €+105 € (15 %)Vergleichsmiete
700 €70 m²11,50 €/m²15 %805 €805 €805 €+105 € (15 %)beide gleich
700 €70 m²13,00 €/m²20 %910 €840 €840 €+140 € (20 %)Kappungsgrenze
700 €70 m²13,00 €/m²15 %910 €805 €805 €+105 € (15 %)Kappungsgrenze
600 €60 m²12,00 €/m²20 %720 €720 €720 €+120 € (20 %)beide gleich
600 €60 m²12,00 €/m²15 %720 €690 €690 €+90 € (15 %)Kappungsgrenze
900 €80 m²12,50 €/m²20 %1.000 €1.080 €1.000 €+100 € (11,11 %)Vergleichsmiete
1.000 €80 m²12,00 €/m²20 %960 €1.200 €1.000 €keineVergleichsmiete erreicht

Die letzte Zeile zeigt den Fall, den viele übersehen: Liegt die Miete bereits über der Vergleichsmiete, ist keine Erhöhung nach § 558 möglich. Eine Senkung folgt daraus aber nicht.

Kappungsgrenze berechnen, wenn es schon eine Erhöhung gab

Die Kappungsgrenze ist ein Drei-Jahres-Topf. Wer im Vorjahr schon erhöht hat, hat einen Teil davon verbraucht. Beispiel: Die Miete lag vor drei Jahren bei 700 Euro, heute bei 750 Euro, die Wohnung hat 70 Quadratmeter, der Mietspiegel nennt 13,00 Euro. Die Vergleichsmiete liegt bei 910 Euro, die Kappungsmiete bei 840 Euro (20 %) oder 805 Euro (15 %). Die neue Miete beträgt also 840 Euro, ein Plus von 90 Euro oder 12 %, im angespannten Markt 805 Euro, ein Plus von 55 Euro oder 7,33 %. Rechnen Sie die 15 oder 20 % deshalb nie auf die heutige Miete, sondern immer auf den Stand von vor drei Jahren.

Vergleichsmiete berechnen: Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Obergrenze jeder Erhöhung nach § 558. Der Vermieter kann sie mit einem Mietspiegel, mit mindestens drei vergleichbaren Wohnungen oder mit einem Sachverständigengutachten begründen. Der Rechner erwartet einen Wert in Euro je Quadratmeter und multipliziert ihn mit der Wohnfläche. Bei qualifizierten Mietspiegeln mit Spannen hängt der passende Wert von Baujahr, Lage und Ausstattung ab. Liegt Ihre Wohnung in der Mitte der Spanne, ist der Mittelwert die realistische Grenze.

Fristen bei der Mieterhöhung nach § 558b BGB

Nach Zugang des Erhöhungsverlangens hat der Mieter bis zum Ende des zweiten Kalendermonats Zeit, zuzustimmen. Die neue Miete gilt ab Beginn des dritten Kalendermonats. Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen.

Zugang des VerlangensZustimmung bisneue Miete abKlagefrist bis
15.10.202631.12.202601.01.202731.03.2027
03.11.202631.01.202701.02.202730.04.2027
20.12.202628.02.202701.03.202731.05.2027

Der Tag im Monat spielt für die Fristen keine Rolle, nur der Monat des Zugangs.

Wie oft eine Mieterhöhung zulässig ist: Jahressperrfrist und 15 Monate

Zwei Sperren greifen nebeneinander. Das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen, und beim Wirksamwerden muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten zählen dabei nicht mit. Beispiel: Die letzte Erhöhung wurde am 1. November 2025 wirksam, der Vermieter will das neue Verlangen am 5. Oktober 2026 zustellen. Der Rechner schiebt den Zugang auf den 1. November 2026, die Zustimmungsfrist läuft dann bis 31. Januar 2027, die neue Miete gilt ab 1. Februar 2027. Damit sind auch die 15 Monate erfüllt.

Mieterhöhung im Kopf prüfen: die Plausibilitätsprüfung

Zwei Faustwerte genügen. Erstens: Die neue Miete geteilt durch die Fläche darf den Mietspiegelwert nicht übersteigen. 805 Euro auf 70 Quadratmeter sind 11,50 Euro, das passt. Zweitens: Die neue Miete darf die Miete von vor drei Jahren nicht um mehr als ein Fünftel übersteigen, im angespannten Markt nicht um mehr als 15 %. Bei 700 Euro sind das 140 Euro beziehungsweise 105 Euro. Steht im Schreiben mehr, lohnt sich der genaue Blick.

Typische Fehler beim Mieterhöhungsverlangen

  • Kappung auf die heutige Miete: Basis ist die Miete von vor drei Jahren. Wer die Prozente auf die aktuelle Miete rechnet, bekommt einen zu hohen Wert.
  • Modernisierung mitgerechnet: Umlagen nach § 559 bleiben bei der Kappungsgrenze außer Betracht, sie erhöhen aber auch nicht den Spielraum.
  • Falsche Wohnfläche: Eine zu groß angesetzte Fläche treibt die Vergleichsmiete. Prüfen Sie die Fläche im Mietvertrag.
  • Index- oder Staffelmiete übersehen: Bei diesen Verträgen gilt § 558 nicht. Wie die Indexmiete steigt, rechnet der Indexmiete-Rechner.
  • Warmmiete als Basis: Erhöht wird nur die Nettokaltmiete. Nebenkosten folgen der Abrechnung, siehe Nebenkosten-Rechner.

Mietrecht II und die Kappungsgrenze 2026

Der Regierungsentwurf Mietrecht II (BT-Drucksache 21/6807, erste Lesung am 9. Juli 2026) ist noch kein Gesetz. Für die Erhöhung auf die Vergleichsmiete ändert er nach jetzigem Stand nichts: Die Grenzen von 20 und 15 % bleiben im Entwurf unverändert. Der Rechner arbeitet deshalb mit dem geltenden Recht, Stand 2026. Für Vermieter, die den Effekt einer Erhöhung auf die Rendite sehen wollen, gibt es den Mietrendite-Rechner.

Praxisbeispiel Mieterhöhung: 700 Euro, 70 Quadratmeter, Mietspiegel 11,50 Euro

Eine Mieterin zahlt seit Jahren 700 Euro kalt für 70 Quadratmeter, das sind 10 Euro je Quadratmeter. Der Mietspiegel nennt für ihre Wohnung 11,50 Euro. Die Vergleichsmiete liegt damit bei 805 Euro, die Kappungsgrenze von 20 % erlaubt 840 Euro. Es greift die Vergleichsmiete: Die Miete steigt um 105 Euro oder 15 % auf 805 Euro, im Jahr sind das 1.260 Euro mehr. Im angespannten Markt käme sie auf dasselbe Ergebnis, weil 15 % von 700 Euro genau 105 Euro sind. Geht das Verlangen am 15. Oktober 2026 zu, hat sie bis 31. Dezember Zeit, und ab 1. Januar 2027 gilt die neue Miete. Die neue Gesamtbelastung mit Nebenkosten zeigt der Warmmiete-Rechner.

Mieterhöhungsverlangen prüfen: drei Hebel für Mieter

  1. 01 Fragen Sie nach der Miete von vor drei Jahren, nicht nach der heutigen. Die Kappungsgrenze bezieht sich auf den Stand drei Jahre vor dem Wirksamwerden, und eine Erhöhung aus dem Vorjahr verbraucht bereits einen Teil der 15 oder 20 %.
  2. 02 Prüfen Sie im Mietspiegel die Spanne Ihres Feldes, nicht nur den Mittelwert. Setzt der Vermieter den Oberwert an, fragen Sie nach, welche Ausstattungsmerkmale Ihrer Wohnung diesen Wert tragen sollen.
  3. 03 Nutzen Sie die volle Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Die neue Miete wird ohnehin erst ab dem dritten Monat fällig, eine frühere Zustimmung bringt Ihnen keinen Vorteil.

Häufige Fragen zu Mieterhöhung, Vergleichsmiete und Kappungsgrenze

Wie hoch darf eine Mieterhöhung maximal sein? expand_more
Die Miete darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen, innerhalb von drei Jahren aber höchstens um 20 %, in angespannten Wohnungsmärkten um 15 %. Bei 700 Euro Kaltmiete sind das höchstens 840 beziehungsweise 805 Euro. Liegt die Vergleichsmiete darunter, ist sie die Grenze.
Wie berechne ich die ortsübliche Vergleichsmiete? expand_more
Multiplizieren Sie den Quadratmeterwert aus dem Mietspiegel mit der Wohnfläche. Bei 11,50 Euro und 70 Quadratmetern liegt die Vergleichsmiete bei 805 Euro kalt. Ohne Mietspiegel kann der Vermieter drei Vergleichswohnungen oder ein Gutachten nennen, das Ergebnis ist dann ebenfalls ein Betrag je Quadratmeter.
Was bedeutet Mieterhöhung 15 Prozent? expand_more
In Gemeinden, die eine Landesverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausweist, gilt eine Kappungsgrenze von 15 % statt 20 % in drei Jahren. Bei 600 Euro Kaltmiete darf die Miete dort auf höchstens 690 Euro steigen, auch wenn der Mietspiegel 720 Euro hergeben würde.
Wie wird die Kappungsgrenze berechnet? expand_more
Basis ist die Nettokaltmiete drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. Darauf kommen 20 oder 15 %. Alle Erhöhungen der letzten drei Jahre zählen mit, ausgenommen Modernisierungsumlagen nach § 559 und Änderungen der Betriebskosten.
Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen? expand_more
Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden, und die Miete muss beim Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert sein. Praktisch ist eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete also höchstens alle 15 Monate möglich, sofern die Kappungsgrenze noch Spielraum lässt.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei Indexmiete oder Staffelmiete? expand_more
Nein. Bei einer Indexmiete oder Staffelmiete ist die Erhöhung auf die Vergleichsmiete nach § 558 BGB ausgeschlossen, also gibt es auch keine Kappungsgrenze. Die Miete steigt dann nur nach dem Verbraucherpreisindex oder nach den im Vertrag festgelegten Staffeln.
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