Wie oft und um wie viel darf der Vermieter die Miete erhöhen?
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Der Vermieter darf die Kaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, innerhalb von drei Jahren aber höchstens um 20 %, in angespannten Wohnungsmärkten um 15 %. Das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zulässig, und wirksam wird die neue Miete erst, wenn die alte seit 15 Monaten gilt.
Maximal zulässige Miete
805,00 €
11,50 € je m²
Erhöhung im Monat
105,00 €
+15,0 %, 1.260,00 € im Jahr
Obergrenzen
Vergleichsmiete: 805,00 €
Kappungsgrenze 20 %: 840,00 €
Begrenzt durch die ortsübliche Vergleichsmiete. Bisher zahlen Sie 10,00 € je m².
Tragen Sie Einzug oder letzte Erhöhung ein, um die Termine zu berechnen.
Regeln für die Mieterhöhung (§§ 558 bis 558b BGB)
- Obergrenze ist immer die ortsübliche Vergleichsmiete, belegt durch Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Gutachten.
- Kappungsgrenze: höchstens 20 % mehr innerhalb von drei Jahren, in Gemeinden mit Kappungsgrenzenverordnung des Landes 15 %. Maßgeblich ist die Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden.
- Das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich, wirksam wird die neue Miete frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung.
- Mieter haben bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zur Zustimmung, danach kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten auf Zustimmung klagen.
- Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und Betriebskosten zählen nicht auf die Kappungsgrenze und lösen keine Sperrfrist aus. Bei Staffel- oder Indexmiete gilt § 558 nicht.
Direkt zum Tool: Mieterhöhung-Rechner öffnen
Formel
Die neue Miete ist der kleinere Wert aus Vergleichsmiete und Kappungsmiete, aber nie weniger als die bisherige Miete. Die Vergleichsmiete ist der Mietspiegelwert je Quadratmeter mal Wohnfläche, die Kappungsmiete die Miete von vor drei Jahren plus 20 oder 15 %.
neue Miete = max(Miete, min(Mietspiegel × Fläche, Miete vor 3 Jahren × 1,20 bzw. 1,15))
- Miete
- aktuelle Nettokaltmiete in Euro im Monat
- Mietspiegel
- ortsübliche Vergleichsmiete in Euro je Quadratmeter
- Miete vor 3 Jahren
- Nettokaltmiete drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Erhöhung
Rechenbeispiel: 700 Euro Kaltmiete, 70 Quadratmeter, Mietspiegel 11,50 Euro
- 1
Vergleichsmiete aus Mietspiegelwert mal Wohnfläche: 11,50 Euro × 70 m²
= 805 Euro
- 2
Kappungsmiete: Miete von vor drei Jahren plus 20 %
= 840 Euro
- 3
Der niedrigere Wert ist die Obergrenze, hier die Vergleichsmiete
= 805 Euro, also 105 Euro oder 15 % mehr
- 4
Quadratmeterpreis vorher und nachher
= 10 Euro und 11,50 Euro je m²
- 5
Mehrkosten im Jahr
= 1.260 Euro
Die Miete darf von 700 auf 805 Euro steigen. War die letzte Änderung am 1. Januar 2025 und geht das Verlangen am 15. Januar 2026 zu, hat die Mieterin bis 31. März 2026 Zeit für die Zustimmung, die neue Miete gilt ab 1. April 2026. Stimmt sie nicht zu, kann der Vermieter bis 30. Juni 2026 klagen.
Typische Fehler
errorDie Kappungsgrenze auf die heutige Miete gerechnet
Basis ist die Nettokaltmiete drei Jahre vor dem Wirksamwerden. Erhöhungen innerhalb dieser drei Jahre verbrauchen einen Teil der 20 oder 15 %, deshalb fällt der Spielraum bei einer zweiten Erhöhung meist deutlich kleiner aus.
errorDie Jahressperrfrist mit der Wirksamkeit verwechselt
Das Verlangen darf frühestens zwölf Monate nach der letzten Erhöhung zugehen, wirksam wird die neue Miete aber erst nach 15 Monaten unveränderter Miete. Beide Fristen müssen erfüllt sein, die spätere entscheidet.
errorModernisierungsumlage in die Kappungsgrenze eingerechnet
Erhöhungen nach § 559 wegen Modernisierung und Änderungen der Betriebskosten bleiben bei Kappungsgrenze und Sperrfristen außer Betracht. Rechnen Sie nur mit Erhöhungen auf die Vergleichsmiete.
Mieterhöhung nach § 558: zwei Grenzen für die Höhe, zwei Fristen für den Takt
Die Frage, wie oft und um wie viel der Vermieter die Miete erhöhen darf, hat bei einem gewöhnlichen Mietvertrag vier Antworten, die zusammen gelten. Für die Höhe gibt es zwei Grenzen: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren, in Gemeinden mit Kappungsgrenzenverordnung 15 %. Für den Takt gibt es zwei Fristen: Das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden, und beim Wirksamwerden muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein. Praktisch bedeutet das höchstens eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete alle 15 Monate.
Diese Regeln gelten nur ohne Index- oder Staffelvereinbarung. Bei einer Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex, bei einer Staffelmiete den Stufen im Vertrag, und § 558 ist in beiden Fällen ausgeschlossen. Erhöhungen wegen Modernisierung oder wegen gestiegener Betriebskosten laufen ebenfalls nach eigenen Regeln und zählen weder für die Kappungsgrenze noch für die Sperrfristen.
Wie viel in drei Jahren insgesamt möglich ist
Die Kappungsgrenze wirkt wie ein Budget über drei Jahre. Im Beispiel steigt die Miete zunächst von 700 auf 805 Euro, weil die Vergleichsmiete das hergibt. Steigt der Mietspiegel später auf 13 Euro je Quadratmeter, läge die Vergleichsmiete bei 910 Euro. Innerhalb der drei Jahre darf die Miete trotzdem nur bis 840 Euro steigen, also um weitere 35 Euro. Im angespannten Markt ist das Budget mit 805 Euro bereits ausgeschöpft. Erst wenn der Stand von vor drei Jahren selbst höher liegt, wächst der Spielraum wieder.
Für Mieter lohnt sich deshalb ein Blick in die eigene Mietchronik: Welche Miete galt drei Jahre vor dem geplanten Wirksamwerden? Mit diesem Wert lässt sich jedes Erhöhungsverlangen in wenigen Minuten prüfen. Dazu kommt der Mietspiegelwert für das passende Feld nach Baujahr, Lage und Ausstattung. Liegen beide Zahlen vor, zeigt die Rechnung sofort, ob die geforderte Miete innerhalb beider Grenzen bleibt oder an welcher Stelle sie darüber hinausgeht.
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Häufige Fragen: Mieterhöhung-Rechner
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Ab wann muss ich die erhöhte Miete zahlen? expand_more
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Ändert die Mietrechtsreform 2026 die Kappungsgrenze? expand_more
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Verwandte Begriffe
Indexmiete
Eine Mietvereinbarung nach § 557b BGB, bei der sich die Kaltmiete an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex von Destatis ausrichtet.
Kappungsgrenze
Die Obergrenze nach § 558 Abs. 3 BGB, um die eine Miete innerhalb von drei Jahren höchstens auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden darf.