Mutterschutz-Rechner — Beginn und Ende der Schutzfristen berechnen
Der Mutterschutz-Rechner ermittelt aus dem voraussichtlichen Entbindungstermin, wann der Mutterschutz beginnt und endet. Er berücksichtigt die verlängerte Frist bei Mehrlingen und Frühgeburten sowie die Übertragung nicht genutzter Tage.
Mutterschutz beginnt
20.10.2026
Mutterschutz endet
26.01.2027
Frist nach der Geburt
8 Wochen
Angehängte Tage
0
Gesamtdauer
98 Tage
Fristen nach § 3 MuSchG: sechs Wochen vor dem errechneten Termin, danach acht Wochen — zwölf bei Frühgeburt, Mehrlingen oder einer innerhalb von acht Wochen festgestellten Behinderung des Kindes. Kommt das Kind vor dem Termin, werden die nicht genutzten Tage der vorgeburtlichen Frist angehängt.
Die zwei Fristen und ihr Unterschied
Der Mutterschutz besteht aus zwei Abschnitten mit unterschiedlicher Verbindlichkeit. Die sechs Wochen vor dem errechneten Termin sind ein Beschäftigungsverbot mit Widerspruchsrecht: Wer arbeiten möchte, darf das erklären und die Erklärung jederzeit zurücknehmen.
Die acht Wochen nach der Geburt sind dagegen absolut. Hier gibt es keine Möglichkeit, freiwillig früher zurückzukehren — der Schutz gilt unabhängig vom Wunsch der Mutter und vom Interesse des Arbeitgebers.
Bei Mehrlingen, Frühgeburten und einer innerhalb von acht Wochen festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich die zweite Frist auf zwölf Wochen.
Warum sich das Ende verschieben kann
Der errechnete Termin ist eine Prognose, kein Fakt. Deshalb sieht das Gesetz eine Ausgleichsregel vor: Kommt das Kind vor dem Termin, werden die nicht genutzten Tage der vorgeburtlichen Frist an die Frist danach angehängt.
Ein Beispiel macht das greifbar. Ist der Termin auf den 1. Oktober berechnet und das Kind kommt am 21. September, fehlen zehn Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist. Diese zehn Tage verlängern die achtwöchige Frist nach der Geburt entsprechend — die Gesamtdauer des Mutterschutzes bleibt gleich.
Kommt das Kind nach dem Termin, gilt die Regel nicht umgekehrt. Die Frist danach beginnt mit der tatsächlichen Geburt und dauert ihre vollen acht beziehungsweise zwölf Wochen. Der Mutterschutz wird dadurch insgesamt länger, nicht kürzer.
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Sechs Wochen vor, acht Wochen nach der Geburt
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen danach. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die nachgeburtliche Frist auf zwölf Wochen.
Auf die Frist vor der Geburt können Sie ausdrücklich verzichten und weiterarbeiten. Die Frist danach ist ein absolutes Beschäftigungsverbot — darauf kann nicht verzichtet werden.
Was passiert, wenn das Kind später kommt
Kommt das Kind nach dem errechneten Termin, verkürzt sich die nachgeburtliche Schutzfrist nicht. Die acht Wochen laufen ab dem tatsächlichen Geburtstag.
Bei einer früheren Geburt verlängert sich die Frist dagegen um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Die Schutzzeit von insgesamt 14 Wochen bleibt damit erhalten.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt während der Schutzfristen bis zu 13 Euro kalendertäglich. Den Unterschied zum bisherigen Nettoentgelt gleicht der Arbeitgeber als Zuschuss aus.
Im Ergebnis erhalten Sie damit das bisherige Nettogehalt weiter. Der Arbeitgeber bekommt seinen Anteil über das Umlageverfahren U2 erstattet — er trägt die Kosten also nicht selbst.
Beschäftigungsverbote außerhalb der Fristen
Unabhängig von den Schutzfristen kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.
Dann zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn in voller Höhe des bisherigen Durchschnittsverdienstes. Das ist etwas anderes als Krankengeld — bei einem Beschäftigungsverbot gibt es keine Kürzung.
Kündigungsschutz
Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung zulässig.
Der Schutz greift auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste — sofern Sie ihn binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren.
Übergang in die Elternzeit
Die nachgeburtliche Schutzfrist wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate wird zudem um das Mutterschaftsgeld gekürzt.
Deshalb beginnen viele Mütter das Elterngeld faktisch erst ab dem dritten Lebensmonat — bei der Wahl der Bezugsmonate lohnt es sich, das mitzurechnen.
Mutterschutz: Fristen und Leistungen
- 01 Teilen Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mit, sobald Sie möchten — der Kündigungsschutz greift ab Kenntnis, auch rückwirkend innerhalb von zwei Wochen.
- 02 Vor der Geburt dürfen Sie auf eigenen Wunsch weiterarbeiten. Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
- 03 Die Elternzeit schließt nicht automatisch an — sie muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Häufige Fragen zu Mutterschutzfristen
Was passiert, wenn das Kind früher kommt als errechnet? expand_more
Wann gilt die verlängerte Frist von zwölf Wochen? expand_more
Darf ich während der Schutzfrist vor der Geburt arbeiten? expand_more
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