Mutterschutz berechnen — Fristen, Verlängerung und Ausgleich
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen, Frühgeburten und einer festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich die zweite Frist auf zwölf Wochen. Kommt das Kind früher, werden die ungenutzten Tage angehängt.
Mutterschutz beginnt
20.10.2026
Mutterschutz endet
26.01.2027
Frist nach der Geburt
8 Wochen
Angehängte Tage
0
Gesamtdauer
98 Tage
Fristen nach § 3 MuSchG: sechs Wochen vor dem errechneten Termin, danach acht Wochen — zwölf bei Frühgeburt, Mehrlingen oder einer innerhalb von acht Wochen festgestellten Behinderung des Kindes. Kommt das Kind vor dem Termin, werden die nicht genutzten Tage der vorgeburtlichen Frist angehängt.
Direkt zum Tool: Mutterschutz-Rechner öffnen
Formel
Rechnen Sie vom errechneten Entbindungstermin sechs Wochen zurück, das ist der Beginn. Vom tatsächlichen Geburtstag rechnen Sie acht oder zwölf Wochen vorwärts und addieren die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Ende = Geburt + Schutzfrist + ungenutzte Tage
- Schutzfrist
- acht Wochen im Regelfall, zwölf bei Mehrlingen oder Frühgeburt
- ungenutzte Tage
- Tage zwischen tatsächlicher Geburt und errechnetem Termin
Rechenbeispiel: errechneter Termin am 1. Oktober 2026
- 1
Vom errechneten Entbindungstermin sechs Wochen zurückrechnen — das ergibt den Beginn des Mutterschutzes
- 2
Länge der Schutzfrist nach der Geburt in Wochen bestimmen
= 8
- 3
Angehängte Tage ermitteln, wenn die Geburt am errechneten Termin erfolgt
= 0
- 4
Gesamtdauer des Mutterschutzes in Tagen
= 98
Die Gesamtdauer beträgt im Regelfall vierzehn Wochen — sechs vor und acht nach der Geburt.
Typische Fehler
errorAngenommen, eine frühe Geburt verkürzt den Mutterschutz
Die Tage, die vor der Geburt nicht genutzt werden konnten, verfallen nicht. Sie werden an die Frist nach der Geburt angehängt, sodass die Gesamtdauer erhalten bleibt. Diese Ausgleichsregel steht in § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes.
errorBeide Fristen für gleich verbindlich gehalten
Die sechs Wochen vor der Geburt sind ein Beschäftigungsverbot mit Widerspruchsrecht: Wer arbeiten möchte, darf das erklären und jederzeit widerrufen. Die Frist nach der Geburt ist dagegen absolut, ein Verzicht ist nicht möglich.
errorDie verlängerte Frist bei Behinderung nicht beantragt
Wird innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen. Anders als bei Mehrlingen und Frühgeburten geschieht das nicht automatisch — die Verlängerung muss beantragt werden.
Zwei Fristen mit unterschiedlichem Gewicht
Der Mutterschutz besteht aus zwei Abschnitten, die rechtlich sehr verschieden sind. Vor der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot, auf das verzichtet werden kann: Wer weiterarbeiten möchte, erklärt das und kann die Erklärung jederzeit zurücknehmen.
Nach der Geburt ist das anders. Dort besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, unabhängig vom Wunsch der Mutter und vom Interesse des Arbeitgebers. Ein Verzicht ist nicht möglich, auch nicht einvernehmlich.
Diese Unterscheidung ist praktisch relevant, weil sie die Planung bestimmt. Die sechs Wochen vorher sind verhandelbar, die acht danach nicht.
Der Ausgleich bei früher Geburt
Der errechnete Termin ist eine Prognose. Weil Kinder sich selten daran halten, sieht das Gesetz eine Ausgleichsregel vor: Kommt das Kind vor dem Termin, werden die dadurch verlorenen Tage der vorgeburtlichen Frist an die Frist nach der Geburt angehängt.
Damit bleibt die Gesamtdauer des Mutterschutzes erhalten, egal wann das Kind kommt. Wer zehn Tage früher entbindet, hat zehn Tage länger Schutzfrist danach.
Umgekehrt gilt die Regel nicht. Kommt das Kind später als errechnet, beginnt die Frist nach der Geburt trotzdem erst mit dem tatsächlichen Geburtstag und dauert ihre vollen acht oder zwölf Wochen. Der Mutterschutz wird dadurch insgesamt länger — verrechnet wird nichts.
Verlängert wird die zweite Frist außerdem bei Mehrlingen und Frühgeburten, dann auf zwölf Wochen. Dasselbe gilt, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt wird. Dieser dritte Fall ist der einzige, der einen Antrag verlangt.
Für die Planung wichtig: Der Kündigungsschutz ist von den Schutzfristen unabhängig. Er greift, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, und reicht bis vier Monate nach der Entbindung — also deutlich über das Ende des Mutterschutzes hinaus.