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Nachtzuschlag Rechner: Nachtstunden, Nachtschichtzuschlag und steuerfreier Anteil berechnen

Stand: Rechenweg mit automatischen Tests geprüftMethodik

Der Nachtzuschlag Rechner zeigt für eine Schicht von 22:00 bis 06:00 Uhr mit 30 Minuten Pause und 18 Euro Stundenlohn: 6,57 Nachtstunden nach Arbeitszeitgesetz, 29,57 Euro Zuschlag bei 25 Prozent, davon jeder Cent steuerfrei. Sie geben Schichtbeginn, Schichtende, Pause, Stundenlohn und Zuschlagssatz ein. Der Rechner trennt die Nachtzeit nach § 2 ArbZG von der Nachtarbeit nach § 3b EStG, weist die Kernzeit zwischen 0 und 4 Uhr gesondert aus und prüft, bis zu welchem Betrag der Zuschlag steuer- und beitragsfrei bleibt.

menu_book Ausführlicher Ratgeber: Nachtschicht-Rechner erklärt

Die Schicht geht über Mitternacht.

Nachtstunden

6,57

23–6 Uhr, von 7,50 h Arbeit

Zuschlag

29,57 €

25 % auf 118,26 €

Steuerfrei bis

39,69 €

Zuschlag voll steuerfrei

Nachtlohn gesamt

147,83 €

Grundlohn + Zuschlag für die Nachtstunden

Kernzeit 0–4 Uhr

3,75 h

40 % steuerfrei, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begann

Nachtarbeit nach EStG (20–6 Uhr)

7,50 h

Zeitfenster für steuerfreie Zuschläge

Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG ist 23 bis 6 Uhr. Steuerfrei bleiben Zuschläge nach § 3b EStG bis 25 % des Grundlohns (20–6 Uhr) bzw. 40 % (0–4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht), der Grundlohn zählt bis 50 € je Stunde. Die Pause wird anteilig auf die Nachtstunden verteilt. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, regeln Tarif- oder Arbeitsvertrag.

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Nachtzuschlag berechnen: 25 Prozent auf die Nachtstunden, bis 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr steuerfrei

Zwei Gesetze, zwei Zeitfenster: Das Arbeitszeitgesetz schützt die Gesundheit und nennt 23 bis 6 Uhr als Nachtzeit, das Einkommensteuergesetz regelt die Steuerfreiheit und rechnet Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr. Der Rechner ermittelt beide Stundenzahlen, berechnet den Zuschlag auf die Nachtstunden nach Arbeitszeitgesetz und stellt ihm den Betrag gegenüber, bis zu dem der Zuschlag nach § 3b EStG steuer- und beitragsfrei bleibt.

Nachtzuschlag berechnen: Beispielschicht 22 bis 6 Uhr mit 18 Euro Stundenlohn

Die Standardnachtschicht dauert acht Stunden von 22:00 bis 06:00 Uhr. Mit 30 Minuten Pause bleiben 7,5 Arbeitsstunden. Die Pause legt der Rechner anteilig auf alle Stunden um, weil ihre Lage in der Schicht nicht bekannt ist.

KennzahlErgebnis
Anwesenheit22:00 bis 06:00 Uhr, 8 Stunden
Arbeitsstunden nach Pause7,50 Stunden
Nachtstunden nach § 2 ArbZG (23 bis 6 Uhr)6,57 Stunden
Nachtstunden nach § 3b EStG (20 bis 6 Uhr)7,50 Stunden
Kernzeit 0 bis 4 Uhr3,75 Stunden
Grundlohn für die Nachtstunden (18 Euro)118,26 Euro
Zuschlag 25 Prozent29,57 Euro
davon steuerfrei29,57 Euro (Rahmen bis 39,69 Euro)
Grundlohn plus Zuschlag147,83 Euro

Der steuerfreie Rahmen liegt über dem gezahlten Zuschlag, weil die Kernzeit von 0 bis 4 Uhr mit 40 Prozent bewertet wird: 18 Euro mal 3,75 Kernstunden mal 40 Prozent plus 18 Euro mal 2,82 übrige Nachtstunden mal 25 Prozent ergeben 39,69 Euro. Zahlt der Arbeitgeber durchgehend 40 Prozent, sind es 47,30 Euro Zuschlag, von denen 7,61 Euro steuerpflichtig bleiben.

Nachtschichtzuschlag Tabelle: 25 und 40 Prozent bei 13 bis 30 Euro Stundenlohn

Alle Zeilen beziehen sich auf dieselbe Schicht von 22:00 bis 06:00 Uhr mit 30 Minuten Pause und 6,57 Nachtstunden. Der steuerfreie Rahmen ist bei beiden Sätzen gleich, weil er sich nur aus Grundlohn und Uhrzeit ergibt.

StundenlohnZuschlag 25 %Zuschlag 40 %steuerfrei bissteuerpflichtig bei 40 %
13,00 Euro21,35 Euro34,16 Euro28,66 Euro5,50 Euro
15,00 Euro24,64 Euro39,42 Euro33,08 Euro6,34 Euro
18,00 Euro29,57 Euro47,30 Euro39,69 Euro7,61 Euro
20,00 Euro32,85 Euro52,56 Euro44,10 Euro8,46 Euro
25,00 Euro41,06 Euro65,70 Euro55,13 Euro10,57 Euro
30,00 Euro49,27 Euro78,84 Euro66,15 Euro12,69 Euro

Bei 25 Prozent ist der Zuschlag in jeder Zeile vollständig steuerfrei. Bei 40 Prozent auf alle Nachtstunden überschreitet er den Rahmen, weil das Gesetz die 40 Prozent nur für die Kernzeit gewährt. Wer mit dem Zuschlag brutto rechnet und wissen will, was netto bleibt, nimmt den steuerfreien Teil aus der Tabelle und lässt den Netto-vom-Stundenlohn-Rechner nur den steuerpflichtigen Grundlohn durchrechnen.

Zwei Nachtfenster: 23 bis 6 Uhr im Arbeitszeitgesetz, 20 bis 6 Uhr im Einkommensteuergesetz

Das Arbeitszeitgesetz definiert in § 2 Abs. 3 die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst, und Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag. Dieses Fenster nutzt der Rechner für die Nachtstunden, auf die der Zuschlag berechnet wird.

Das Einkommensteuergesetz zieht das Fenster in § 3b weiter: Nachtarbeit im steuerlichen Sinn ist die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für die Beispielschicht liegen deshalb alle 7,5 Arbeitsstunden im steuerlichen Nachtfenster, aber nur 6,57 Stunden im arbeitsrechtlichen. Eine Spätschicht von 14:00 bis 22:00 Uhr hat keine einzige Nachtstunde nach Arbeitszeitgesetz, aber 1,88 Stunden nach Einkommensteuergesetz. Zahlt der Arbeitgeber dafür freiwillig oder nach Tarif einen Zuschlag, ist er bis 25 Prozent steuerfrei, obwohl arbeitsrechtlich keine Nachtarbeit vorliegt.

Nachtarbeit Zuschlag Prozent: 25 Prozent Grundregel, 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr

Einen gesetzlichen Prozentsatz für den Nachtzuschlag gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 Prozent des Bruttostundenlohns für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent, und erlaubt niedrigere Sätze, wenn die Belastung in der Nacht gering ist, etwa bei Bereitschaft. Tarifverträge weichen nach oben und unten ab; im Rechner tragen Sie den Satz ein, der für Sie gilt.

Die 40 Prozent stammen aus dem Steuerrecht. § 3b EStG stellt Zuschläge für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 Prozent des Grundlohns steuerfrei, allerdings nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Eine Schicht, die um 00:00 Uhr beginnt und um 08:00 Uhr endet, bekommt diesen Vorteil nicht: Der Rechner weist dafür 5,63 Nachtstunden und einen steuerfreien Rahmen von 25,34 Euro aus, exakt den 25-Prozent-Zuschlag. Beginnt dieselbe Schicht um 23:00 Uhr, zählt die Kernzeit mit 40 Prozent und der Rahmen steigt auf 39,69 Euro.

Nachtschicht steuerfrei: Grundlohn-Deckel von 50 Euro je Stunde

Die Steuerfreiheit ist nach oben begrenzt. Als Grundlohn zählt höchstens ein Stundenlohn von 50 Euro; für die Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 Euro. Wer 60 Euro je Stunde verdient und die Beispielschicht arbeitet, bekommt bei 25 Prozent 98,55 Euro Zuschlag, steuerfrei bleiben aber nur 110,25 Euro Rahmen auf Basis von 50 Euro, sodass hier noch alles unter dem Deckel liegt. Erst bei höheren Sätzen oder längeren Nächten schlägt die Kappung durch.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass der Zuschlag tatsächlich für geleistete Nachtarbeit gezahlt wird und in der Abrechnung getrennt vom Grundlohn erscheint. Pauschale Nachtzulagen ohne Bezug zu den geleisteten Stunden sind steuerpflichtig, ebenso Zuschläge, die auf Urlaubs- oder Krankheitstage entfallen. Wer die Schichtdauer mit Pausen und die reine Arbeitszeit vorab prüfen will, findet im Arbeitszeit-Rechner das passende Werkzeug.

Arbeitsbeginn 5 Uhr: wie viel Nachtzuschlag die Frühschicht bringt

Frühschichten beginnen oft um 5 Uhr, eine Stunde vor Ende der Nachtzeit. Für 05:00 bis 13:00 Uhr mit 30 Minuten Pause ergibt der Rechner 0,93 Nachtstunden nach Arbeitszeitgesetz und 0,94 nach Einkommensteuergesetz, keine Kernzeit. Bei 18 Euro Stundenlohn sind das 16,74 Euro Grundlohn für die Nachtstunde und 4,18 Euro Zuschlag bei 25 Prozent, steuerfrei bis 4,19 Euro.

Arbeitsrechtlich ist das keine Nachtarbeit, weil weniger als zwei Stunden in der Nachtzeit liegen; der gesetzliche Ausgleichsanspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG greift also nicht. Viele Tarifverträge zahlen den Zuschlag trotzdem für jede Stunde im Nachtfenster. Steuerlich bleibt er bis 25 Prozent frei.

Sonntags- und Feiertagszuschläge: 50, 125 und 150 Prozent als Hinweis

Der Rechner behandelt nur die Nacht. Fällt die Schicht auf einen Sonntag oder Feiertag, kommen nach § 3b EStG weitere steuerfreie Zuschläge hinzu: bis 50 Prozent für Sonntagsarbeit, bis 125 Prozent für Feiertagsarbeit und bis 150 Prozent am 1. Mai, am 25. und 26. Dezember sowie am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr. Sonntags- und Nachtzuschlag dürfen nebeneinander steuerfrei gezahlt werden, Feiertags- und Sonntagszuschlag nicht.

Ob und in welcher Höhe diese Zuschläge gezahlt werden, regeln Tarif- und Arbeitsvertrag; die Prozentsätze im Gesetz sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, keine Ansprüche. Wer Mehrarbeit in der Nacht leistet, rechnet den Überstundenzuschlag getrennt mit dem Überstunden-Auszahlen-Rechner; Überstundenzuschläge sind immer steuerpflichtig.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag: Merkhilfe für den Kopfüberschlag

Für die Größenordnung reicht die Regel: Eine volle Nachtschicht bringt rund sieben Nachtstunden, der Zuschlag bei 25 Prozent entspricht also etwa 1,75 Stundenlöhnen. Bei 18 Euro sind das rund 31,50 Euro ohne Pause, mit 30 Minuten Pause 29,57 Euro. Bei 40 Prozent auf alle Nachtstunden sind es 2,8 Stundenlöhne.

Zur Kontrolle des steuerfreien Rahmens: Er liegt bei einer Schicht mit Beginn vor Mitternacht immer zwischen dem 25-Prozent- und dem 40-Prozent-Zuschlag, weil die Kernzeit von 0 bis 4 Uhr meist gut die Hälfte der Nachtstunden ausmacht. Liegt Ihr Ergebnis außerhalb dieses Korridors, stimmt die Eingabe von Beginn oder Ende nicht.

Nachtzuschläge berechnen: typische Fehler bei Pause, Mitternacht und Tarifvertrag

Der erste Fehler ist die Pause. Wer acht Stunden Anwesenheit als acht Nachtstunden rechnet, kommt bei 18 Euro auf 31,50 Euro Zuschlag statt auf 29,57 Euro. Der Rechner zieht die Pause anteilig ab; steht die Pausenlage im Dienstplan fest, kann die tatsächliche Verteilung leicht abweichen.

Der zweite Fehler ist das falsche Fenster: 22 bis 23 Uhr zählt steuerlich als Nacht, arbeitsrechtlich nicht. Der dritte ist die 40-Prozent-Regel bei Schichtbeginn um Mitternacht, die dann nicht greift. Der vierte ist die Annahme, 25 Prozent stünden im Gesetz. Der Prozentsatz kommt aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, und ohne Regelung entscheidet im Streit das Arbeitsgericht über die angemessene Höhe. Prüfen Sie deshalb Ihren Tarifvertrag, bevor Sie den Satz im Rechner eintragen.

Nachtzuschlag: drei Punkte, die auf der Abrechnung Geld ausmachen

  1. 01 Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Nachtzuschlag in der Abrechnung getrennt vom Grundlohn ausweist. Nur dann kann er steuerfrei ausgezahlt werden; ein pauschal erhöhter Stundenlohn ist voll steuerpflichtig.
  2. 02 Wenn Ihre Schicht vor Mitternacht beginnt, sind die Stunden zwischen 0 und 4 Uhr bis 40 Prozent steuerfrei statt 25. Bei 18 Euro Stundenlohn hebt das den steuerfreien Rahmen der Beispielschicht von 29,57 auf 39,69 Euro.
  3. 03 Prüfen Sie den Tarifvertrag auf den Zuschlagssatz: Das Gesetz nennt keine Prozentzahl, 25 Prozent sind die von der Rechtsprechung anerkannte Untergrenze, viele Tarife zahlen für Dauernachtarbeit mehr.

Häufige Fragen zu Nachtzuschlag, Nachtstunden und Steuerfreiheit

Wie hoch ist der Nachtzuschlag? expand_more
Das Arbeitszeitgesetz schreibt in § 6 Abs. 5 nur einen angemessenen Ausgleich vor, ohne Prozentsatz. Die Rechtsprechung sieht 25 Prozent des Bruttostundenlohns als Regelwert an, bei Dauernachtarbeit auch 30 Prozent. Steuerfrei sind nach § 3b EStG bis zu 25 Prozent, für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 Prozent, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat.
Wie wird der Nachtzuschlag berechnet? expand_more
Nachtstunden mal Stundenlohn mal Zuschlagssatz. Für die Schicht von 22:00 bis 06:00 Uhr mit 30 Minuten Pause ergibt der Rechner 6,57 Nachtstunden im Fenster 23 bis 6 Uhr. Bei 18 Euro Stundenlohn sind das 118,26 Euro Grundlohn für die Nachtstunden und 29,57 Euro Zuschlag bei 25 Prozent, insgesamt 147,83 Euro.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei? expand_more
Ja, bis zu den Grenzen des § 3b EStG: 25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr. Der Grundlohn wird dafür bei 50 Euro je Stunde gedeckelt. Was darüber liegt, ist normal zu versteuern und sozialversicherungspflichtig.
Ab wann gilt Nachtarbeit? expand_more
Das Arbeitszeitgesetz definiert die Nachtzeit in § 2 Abs. 3 als die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn mehr als zwei Stunden davon in der Nachtzeit liegen. Für die Steuerfreiheit gilt ein anderes Fenster: 20 bis 6 Uhr nach § 3b EStG.
Bekomme ich bei Arbeitsbeginn um 5 Uhr Nachtzuschlag? expand_more
Nur für die Stunde bis 6 Uhr. Eine Frühschicht von 05:00 bis 13:00 Uhr mit 30 Minuten Pause ergibt im Rechner 0,93 Nachtstunden nach Arbeitszeitgesetz, bei 18 Euro Stundenlohn 4,18 Euro Zuschlag bei 25 Prozent, komplett steuerfrei. Ob überhaupt ein Zuschlag gezahlt wird, hängt vom Tarif- oder Arbeitsvertrag ab, weil keine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Wie hoch sind Sonntags- und Feiertagszuschläge? expand_more
Steuerfrei bleiben nach § 3b EStG bis zu 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und 150 Prozent am 1. Mai, am 25. und 26. Dezember sowie am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag gezahlt wird, regelt wie beim Nachtzuschlag der Tarif- oder Arbeitsvertrag.
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