Rente brutto netto berechnen — was von der Rente übrig bleibt
Der Rechner ermittelt aus der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns die voraussichtliche Nettorente. Er berücksichtigt Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommensteuer nach dem Kohortenprinzip.
Nettorente monatlich
1.536,00 €
Steuerpflichtig — Besteuerungsanteil 84 Prozent
Krankenversicherung
157,50 €
Pflegeversicherung
64,80 €
Einkommensteuer
41,70 €
Rentenfreibetrag im Jahr
3.456,00 €
Berechnung mit den Werten für 2026: Besteuerungsanteil 84 Prozent bei Rentenbeginn 2026, Krankenversicherung 7,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung allein vom Rentner getragen. Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr in Euro festgeschrieben und bleibt lebenslang gleich — Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig. Kirchensteuer, individuelle Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt.
Zwei Abzüge, die oft verwechselt werden
Von der Bruttorente gehen zwei ganz unterschiedliche Dinge ab. Zuerst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Bei der Krankenversicherung trägt die Rentenversicherung die Hälfte mit, sodass für Rentner 7,3 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags anfallen. Die Pflegeversicherung zahlen Rentner dagegen allein — 3,6 Prozent mit Kindern, 4,2 Prozent für Kinderlose.
Erst danach kommt die Steuer, und die trifft längst nicht jeden. Sie fällt nur an, wenn nach Abzug von Rentenfreibetrag, Sozialabgaben und Pauschbeträgen noch etwas über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro übrig bleibt.
Warum das Jahr des Rentenbeginns so wichtig ist
Der Besteuerungsanteil hängt allein daran, wann die Rente beginnt — nicht daran, wie alt Sie sind oder wie viel Sie eingezahlt haben. Wer 2005 in Rente ging, versteuert dauerhaft 50 Prozent. Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent, und der Anteil steigt für jeden folgenden Jahrgang um einen halben Prozentpunkt, bis er 2058 die vollen 100 Prozent erreicht.
Der entscheidende Punkt kommt danach: Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr als fester Eurobetrag berechnet und bleibt dann unverändert. Steigt die Rente später durch Anpassungen, wächst der Freibetrag nicht mit. Jede Rentenerhöhung ist deshalb zu hundert Prozent steuerpflichtig — auch bei einem Jahrgang, dessen Besteuerungsanteil nominell nur 84 Prozent beträgt.
Das erklärt, warum viele Rentnerinnen und Rentner erst nach einigen Jahren steuerpflichtig werden, obwohl sich an ihrer Situation scheinbar nichts geändert hat.
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Was von der Rente abgeht
Zwei Blöcke: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einkommensteuer. Rentenversicherungs- und Arbeitslosenbeiträge fallen nicht mehr an.
Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner trägt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitrags. Den Pflegeversicherungsbeitrag zahlen Rentner dagegen vollständig selbst.
Das Kohortenprinzip
Wie viel der Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer früher in Rente ging, hat einen niedrigeren Besteuerungsanteil; für spätere Jahrgänge steigt er schrittweise.
Dieser Anteil wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und ändert sich danach nicht mehr — er gilt lebenslang.
Der Rentenfreibetrag ist ein fester Euro-Betrag
Aus dem Besteuerungsanteil ergibt sich im zweiten vollen Rentenjahr ein Freibetrag in Euro. Dieser Betrag wird eingefroren und bleibt für den Rest des Rentenbezugs unverändert.
Deshalb sind alle späteren Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig. Das ist der Grund, warum viele Rentner erst nach einigen Anpassungen steuerpflichtig werden — obwohl sich am Besteuerungsanteil nichts geändert hat.
Steuererklärungspflicht entsteht schleichend
Wer allein von der gesetzlichen Rente lebt, bleibt oft unter dem Grundfreibetrag. Kommen Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge hinzu, kann Steuerpflicht entstehen.
Da die Rentenversicherung die Daten an die Finanzverwaltung meldet, fällt das auf. Prüfen Sie nach jeder Rentenerhöhung, ob die Schwelle überschritten wurde.
Betriebsrenten werden anders behandelt
Auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung fallen in der Regel volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an — ohne Arbeitgeberanteil. Ein Freibetrag mildert das bei kleineren Betriebsrenten.
Steuerlich sind sie meist voll steuerpflichtig, wenn die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren. Das überrascht viele erst bei der ersten Auszahlung.
Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, verliert je Monat 0,3 Prozent, also 3,6 Prozent im Jahr. Der Abschlag gilt dauerhaft, nicht nur bis zur Regelaltersgrenze.
Er lässt sich durch Sonderzahlungen ausgleichen. Diese sind zudem als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar — was den effektiven Preis des Ausgleichs deutlich senkt.
Von der Bruttorente zum Netto
- 01 Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr in Euro festgeschrieben und ändert sich nie wieder — spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.
- 02 Wer den Rentenbeginn um ein Jahr nach hinten schiebt, zahlt lebenslang auf einen halben Prozentpunkt mehr Rente Steuern.
- 03 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge lassen sich als Sonderausgaben absetzen und senken die Steuerlast spürbar.
Häufige Fragen zur Besteuerung der Rente
Warum muss ich überhaupt Steuern auf meine Rente zahlen? expand_more
Was bedeutet der Besteuerungsanteil von 84 Prozent konkret? expand_more
Ab welcher Rentenhöhe fallen tatsächlich Steuern an? expand_more
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