Rente brutto netto — Abzüge, Freibetrag und Steuer im Ruhestand
Von der Bruttorente gehen zuerst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, danach gegebenenfalls die Einkommensteuer. Wie viel der Rente steuerpflichtig ist, entscheidet allein das Jahr des Rentenbeginns und nicht die Höhe der Rente. Der steuerfreie Anteil wird einmal in Euro festgeschrieben und bleibt danach lebenslang unverändert.
Nettorente monatlich
1.536,00 €
Steuerpflichtig — Besteuerungsanteil 84 Prozent
Krankenversicherung
157,50 €
Pflegeversicherung
64,80 €
Einkommensteuer
41,70 €
Rentenfreibetrag im Jahr
3.456,00 €
Berechnung mit den Werten für 2026: Besteuerungsanteil 84 Prozent bei Rentenbeginn 2026, Krankenversicherung 7,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung allein vom Rentner getragen. Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr in Euro festgeschrieben und bleibt lebenslang gleich — Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig. Kirchensteuer, individuelle Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt.
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Formel
Ziehen Sie von der Jahresbruttorente die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Vom steuerpflichtigen Anteil der Rente werden Pauschbeträge und die Sozialabgaben abgezogen; auf den Rest fällt Einkommensteuer an.
Netto = Brutto − KV − PV − Steuer
- KV
- Krankenversicherungsbeitrag, Rentneranteil plus halber Zusatzbeitrag
- PV
- Pflegeversicherungsbeitrag, vom Rentner allein getragen
Rechenbeispiel: Bruttorente von 1.500 Euro, Rentenbeginn 2026
- 1
Jahresbruttorente ermitteln
= 18000
- 2
Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns bestimmen, in Prozent
= 84
- 3
Rentenfreibetrag im Jahr, also der dauerhaft steuerfreie Teil
= 2880
- 4
Krankenversicherung je Monat
= 131,25
- 5
Pflegeversicherung je Monat
= 54
Der Rentenfreibetrag von 2.880 Euro wird einmal ermittelt und bleibt in dieser Höhe bestehen — spätere Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.
Typische Fehler
errorAngenommen, der Freibetrag wächst mit der Rente
Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr als fester Eurobetrag berechnet und danach nie wieder angepasst. Jede Rentenerhöhung ist deshalb zu hundert Prozent steuerpflichtig. Das ist der Grund, warum viele erst Jahre nach Rentenbeginn steuerpflichtig werden.
errorKrankenversicherung und Pflegeversicherung gleich behandelt
Bei der Krankenversicherung übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags, sodass für Rentner rund 8,75 Prozent bleiben. Die Pflegeversicherung tragen Rentner dagegen vollständig allein, mit 3,6 Prozent bei Kindern und 4,2 Prozent für Kinderlose.
errorWeitere Einkünfte bei der Steuer vergessen
Betriebsrenten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge kommen zur gesetzlichen Rente hinzu und können die Steuerpflicht erst auslösen. Wer nur die gesetzliche Rente betrachtet, unterschätzt die Belastung und wird von der ersten Steuererklärung überrascht.
Die Reihenfolge der Abzüge
Von der Bruttorente wird nicht alles auf einmal abgezogen. Zuerst kommen die Sozialabgaben: Kranken- und Pflegeversicherung. Sie fallen unabhängig davon an, ob Steuern zu zahlen sind, und werden direkt von der Rentenkasse einbehalten.
Bei der Krankenversicherung teilen sich Rentenversicherung und Rentner den Beitrag, sodass rund 8,75 Prozent beim Rentner bleiben. Die Pflegeversicherung dagegen zahlen Rentner vollständig selbst — hier gibt es keinen Zuschuss. Für Kinderlose kommt ein Aufschlag hinzu, für Eltern mehrerer Kinder sinkt der Satz gestaffelt.
Erst danach stellt sich die Steuerfrage, und die trifft längst nicht jeden. Bei einer Rente von 1.500 Euro und Rentenbeginn 2026 fällt nur eine kleine Steuer an, unterhalb von etwa 1.450 Euro gar keine.
Der Freibetrag, der nicht mitwächst
Der zentrale Mechanismus der Rentenbesteuerung ist leicht zu übersehen und hat große Wirkung. Im ersten vollen Rentenjahr wird ermittelt, welcher Anteil der Rente steuerfrei bleibt — bei Rentenbeginn 2026 sind das 16 Prozent. Dieser Anteil wird in Euro umgerechnet und dann eingefroren.
Bei 18.000 Euro Jahresrente ergibt das einen Rentenfreibetrag von 2.880 Euro. Steigt die Rente in den Folgejahren durch Anpassungen auf 19.000 oder 20.000 Euro, bleibt der Freibetrag bei 2.880 Euro. Der steuerpflichtige Teil wächst also stärker als die Rente selbst.
Das erklärt ein Phänomen, das viele überrascht: Wer bei Rentenbeginn steuerfrei war, kann nach einigen Jahren steuerpflichtig werden, ohne dass sich an der eigenen Situation etwas geändert hätte. Wer das einkalkuliert, wird von der ersten Aufforderung des Finanzamts nicht kalt erwischt.