Unterhaltsrechner — Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Der Unterhaltsrechner ermittelt aus dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes den Tabellenbetrag und den tatsächlichen Zahlbetrag nach Anrechnung des Kindergeldes. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.
Zahlbetrag monatlich
484,30 €
Einkommensgruppe 3 (110 Prozent), Altersstufe 2
Tabellenbetrag
613,80 €
Kindergeldanrechnung
129,50 €
Selbstbehalt
1.450,00 €
Verbleibendes Einkommen
2.315,70 €
Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026: Mindestunterhalt 486, 558 und 653 € je Altersstufe, volljährige Kinder 125 Prozent der zweiten Stufe. Das Kindergeld von 259 € wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen voll angerechnet. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden — dessen Ermittlung ist der eigentlich strittige Teil und gehört in fachkundige Hände.
Wie sich der Unterhalt bestimmt
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet jedem Einkommen eine von fünfzehn Gruppen zu und jedem Kind eine von vier Altersstufen. Aus beidem ergibt sich der Bedarf. Die erste Gruppe reicht bis 2.100 Euro bereinigtes Netto und entspricht dem Mindestunterhalt: 486 Euro bis fünf Jahre, 558 Euro bis elf, 653 Euro bis siebzehn.
Mit steigendem Einkommen wächst der Bedarf in Stufen — zunächst um jeweils fünf Prozent des Mindestunterhalts, ab der sechsten Gruppe um jeweils acht Prozent. In der höchsten Gruppe, die bis 11.200 Euro reicht, liegt der Bedarf beim Doppelten des Mindestunterhalts.
Volljährige Kinder bilden eine eigene Stufe. Ihr Bedarf beträgt in der ersten Gruppe 125 Prozent des Betrags der zweiten Altersstufe, also rund 698 Euro.
Der Selbstbehalt als Untergrenze
Unterhalt wird nicht unbegrenzt geschuldet. Dem zahlenden Elternteil muss ein Selbstbehalt bleiben: gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.200 Euro ohne, gegenüber volljährigen Kindern 1.750 Euro. Diese Beträge blieben 2026 unverändert.
Reicht das Einkommen nicht aus, um sowohl den Selbstbehalt zu wahren als auch den Tabellenbetrag zu zahlen, spricht man von einem Mangelfall. Dann wird der Unterhalt gekürzt und bei mehreren Berechtigten anteilig verteilt. Minderjährige Kinder haben dabei Vorrang vor volljährigen und vor dem Ehegattenunterhalt.
Der Rechner weist deshalb neben dem Zahlbetrag immer aus, was vom Einkommen übrig bleibt und ob der Selbstbehalt gewahrt ist.
Passende Rechner
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie
Sie ist kein Gesetz, sondern eine von den Oberlandesgerichten erarbeitete Orientierungshilfe. Gerichte wenden sie an, sind aber nicht daran gebunden.
Sie ordnet nach Nettoeinkommen des Pflichtigen und Alter des Kindes und wird regelmäßig angepasst. Bei mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigten wird zwischen den Gruppen verschoben.
Der Zahlbetrag ist nicht der Tabellenbetrag
Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld abgezogen — bei volljährigen Kindern das volle.
Wer den Tabellenwert für den Zahlbetrag hält, rechnet zu hoch. Der ausgewiesene Zahlbetrag ist die Größe, um die es geht.
Bar- und Betreuungsunterhalt
Bei Minderjährigen erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch die Betreuung, der andere zahlt Barunterhalt. Beides ist gleichwertig.
Bei annähernd gleicher Betreuung im Wechselmodell verschiebt sich das — dann können beide barunterhaltspflichtig sein. Die Abgrenzung ist streitanfällig und hängt am tatsächlichen Betreuungsumfang.
Der Selbstbehalt begrenzt die Pflicht
Dem Pflichtigen verbleibt ein Selbstbehalt, der beim Unterhalt für minderjährige Kinder am niedrigsten ist — dort gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, entsteht ein Mangelfall. Dann werden die Ansprüche anteilig gekürzt, wobei minderjährige Kinder im Rang vorgehen.
Was zum Einkommen zählt
Nicht nur das Nettogehalt: Auch Sachbezüge, Steuererstattungen, Nebeneinkünfte und Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im Eigentum werden berücksichtigt.
Abzugsfähig sind berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge und bestimmte Schulden. Genau diese Positionen sind der häufigste Streitpunkt — und der Grund, warum eine Überschlagsrechnung selten der späteren Festsetzung entspricht.
Volljährige Kinder
Ab Volljährigkeit haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen. Das Kindergeld wird voll angerechnet.
Für Kinder in Ausbildung mit eigenem Haushalt gilt ein eigener Bedarfssatz. Eigene Einkünfte des Kindes — Ausbildungsvergütung, BAföG — mindern den Anspruch, wobei ein Ausbildungsmehrbedarf abgesetzt wird.
Unterhalt einordnen
- 01 Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das bereinigte Netto nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden.
- 02 Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen voll auf den Bedarf angerechnet.
- 03 Reicht das Einkommen nicht für Unterhalt und Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor — dann wird der Unterhalt anteilig gekürzt.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag? expand_more
Was zählt zum bereinigten Nettoeinkommen? expand_more
Was passiert bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern? expand_more
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