Kindesunterhalt berechnen — Düsseldorfer Tabelle und Selbstbehalt
Der Kindesunterhalt ergibt sich aus zwei Größen: dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Aus beidem folgt über die Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes, der sogenannte Tabellenbetrag. Davon wird das Kindergeld abgezogen — bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen vollständig. Übrig bleibt der Zahlbetrag.
Zahlbetrag monatlich
484,30 €
Einkommensgruppe 3 (110 Prozent), Altersstufe 2
Tabellenbetrag
613,80 €
Kindergeldanrechnung
129,50 €
Selbstbehalt
1.450,00 €
Verbleibendes Einkommen
2.315,70 €
Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026: Mindestunterhalt 486, 558 und 653 € je Altersstufe, volljährige Kinder 125 Prozent der zweiten Stufe. Das Kindergeld von 259 € wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen voll angerechnet. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden — dessen Ermittlung ist der eigentlich strittige Teil und gehört in fachkundige Hände.
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Formel
Ordnen Sie das bereinigte Nettoeinkommen einer der fünfzehn Einkommensgruppen zu und das Kind einer der vier Altersstufen. Der Tabellenbetrag ergibt sich aus dem Prozentsatz der Gruppe angewandt auf den Mindestunterhalt der Altersstufe. Abzüglich des Kindergeldanteils bleibt der Zahlbetrag.
Zahlbetrag = Tabellenbetrag − Kindergeldanteil
- Tabellenbetrag
- Bedarf des Kindes nach Einkommensgruppe und Altersstufe
- Kindergeldanteil
- halbes Kindergeld bei minderjährigen, volles bei volljährigen Kindern
Rechenbeispiel: Kind unter sechs Jahren, erste Einkommensgruppe
- 1
Bereinigtes Nettoeinkommen der ersten Einkommensgruppe zuordnen, Prozentsatz
= 100
- 2
Tabellenbetrag der ersten Altersstufe
= 486
- 3
Anzurechnender Kindergeldanteil, bei minderjährigen Kindern die Hälfte
= 129,50
- 4
Verbleibender Zahlbetrag
= 356,50
- 5
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit
= 1450
Vom Tabellenbetrag bleibt nach Anrechnung des halben Kindergeldes der Zahlbetrag übrig — das ist die Summe, die tatsächlich überwiesen wird.
Typische Fehler
errorMit dem Bruttoeinkommen gerechnet
Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Vom Netto werden berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, häufig pauschal fünf Prozent, dazu berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge. Wer brutto rechnet, landet mehrere Einkommensgruppen zu hoch.
errorKindergeld beim volljährigen Kind nur zur Hälfte abgezogen
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld hälftig angerechnet, weil der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die Betreuung erbringt. Bei volljährigen Kindern entfällt dieser Grund, das Kindergeld wird vollständig auf den Bedarf angerechnet.
errorSelbstbehalt nicht geprüft
Dem zahlenden Elternteil muss ein Mindestbetrag bleiben. Reicht das Einkommen nicht für Selbstbehalt und Tabellenbetrag, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der Unterhalt gekürzt und bei mehreren Berechtigten nach Rangfolge verteilt — minderjährige Kinder haben Vorrang.
Zwei Größen bestimmen alles
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Raster mit zwei Achsen. Waagerecht stehen vier Altersstufen des Kindes, senkrecht fünfzehn Einkommensgruppen des zahlenden Elternteils. Wo sich beide treffen, steht der Bedarf.
Die erste Einkommensgruppe reicht bis 2.100 Euro bereinigtes Netto und entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Mit steigendem Einkommen wächst der Bedarf in Stufen: zunächst um jeweils fünf Prozent des Mindestunterhalts, ab der sechsten Gruppe um jeweils acht Prozent. In der obersten Gruppe liegt er beim Doppelten.
Entscheidend ist dabei das Wort bereinigt. Nicht das Brutto zählt und auch nicht das ausgezahlte Netto, sondern das Netto nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden. Genau diese Bereinigung ist in der Praxis der eigentliche Streitpunkt — sie entscheidet über die Einkommensgruppe und damit über mehrere hundert Euro.
Warum Tabellenbetrag und Zahlbetrag auseinanderfallen
Der Tabellenbetrag ist der Bedarf des Kindes, nicht die zu überweisende Summe. Vom Bedarf wird das Kindergeld abgezogen, weil es diesen Bedarf bereits teilweise deckt.
Bei minderjährigen Kindern geschieht das nur zur Hälfte. Der Grund liegt in der Aufteilung der Elternpflichten: Ein Elternteil zahlt, der andere betreut, und beide Leistungen gelten als gleichwertig. Entsprechend teilen sich beide das Kindergeld.
Mit der Volljährigkeit entfällt die Betreuungsleistung. Ab dann schulden beide Eltern Barunterhalt, und das Kindergeld wird vollständig auf den Bedarf angerechnet. Für den zahlenden Elternteil kann sich der Zahlbetrag dadurch trotz höherem Tabellenbetrag verändern.
Die dritte Größe ist der Selbstbehalt. Er ist keine Rechengröße, sondern eine Grenze: Was darunter liegt, muss dem Zahlenden bleiben. Reicht das Einkommen nicht für beides, wird der Unterhalt gekürzt.