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Urlaubstage auszahlen Rechner — Urlaubsabgeltung berechnen

Urlaubstage auszahlen Rechner: Berechnen Sie Ihre Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG — mit Bruttogehalt, Arbeitstagen und Resturlaubstagen in vier transparenten Schritten.

5 Tage
10 Tage
1 Tag30 Tage

Urlaubsabgeltung (brutto)

1.846,15 €

Tagesverdienst

184,62 €

Wochenverdienst

923,08 €

Berechnungsweg (§ 11 BUrlG)
1. Quartalsgehalt12.000,00 €

4.000,00 € × 3

2. Wochenverdienst923,08 €

12.000,00 € ÷ 13 Wochen

3. Tagesverdienst184,62 €

923,08 € ÷ 5 Arbeitstage

4. Urlaubsabgeltung1.846,15 €

184,62 € × 10 Tage

Wichtiger Hinweis

Urlaubsabgeltung wird nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Auszahlung. Die Abgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug versteuert.

Berechnung nach § 11 BUrlG (13-Wochen-Durchschnitt). Überstundenvergütung, Einmalzahlungen und Spesen sind nicht einbezogen. Bei variablem Gehalt kann der tatsächliche Anspruch abweichen. Eine individuelle Rechtsberatung wird empfohlen.

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Ob ausgezahlt werden muss, ist eine Rechtsfrage
Der Rechner zeigt die Höhe der Abgeltung. Ob der Anspruch überhaupt besteht, hängt an Kündigungszeitpunkt, Resturlaub und Vertrag.
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Urlaubsauszahlung berechnen — Schritt für Schritt

  1. Bruttomonatsgehalt eingeben — Tragen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt ein. Dazu zählen Grundgehalt plus regelmäßige Zulagen. Nicht eingerechnet werden Überstunden, Einmalzahlungen und Spesen.

  2. Arbeitstage pro Woche wählen — Wählen Sie, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten. Vollzeit ist in der Regel 5 Tage, Teilzeit entsprechend weniger. Die Arbeitstage bestimmen den Tagesverdienst.

  3. Resturlaubstage einstellen — Geben Sie die Anzahl der offenen Urlaubstage ein, die Sie nicht mehr nehmen können. Der Rechner berechnet die Abgeltung sofort und zeigt alle Zwischenschritte transparent an.

Urlaubstage auszahlen — die rechtliche Grundlage

Die Urlaubsabgeltung ist in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt. Sie greift ausschließlich, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch offene Urlaubstage bestehen. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung — der Urlaub soll tatsächlich genommen werden.

Die Berechnung folgt § 11 BUrlG und basiert auf dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung. Das Monatsgehalt wird mit 3 multipliziert (= Quartalsgehalt), durch 13 Wochen geteilt (= Wochenverdienst) und anschließend durch die Arbeitstage pro Woche (= Tagesverdienst). Der Tagesverdienst mal Resturlaubstage ergibt die Abgeltung.

Bei einer 5-Tage-Woche vereinfacht sich die Formel zu: Monatsgehalt × 3 ÷ 65 × Resturlaubstage. Der Divisor 65 ergibt sich aus 13 Wochen × 5 Arbeitstage.

Die Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug versteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an. Die Netto-Auszahlung liegt daher deutlich unter dem Bruttobetrag.

Der Urlaubstage-auszahlen-Rechner berechnet Ihre Urlaubsabgeltung nach § 11 BUrlG in vier transparenten Schritten. Geben Sie Ihr Bruttogehalt, die Arbeitstage pro Woche und die Resturlaubstage ein — der Rechner zeigt sofort die Abgeltung in Euro mit vollständigem Berechnungsweg.

3 Tipps: Urlaubsabgeltung optimieren

  • Resturlaub dokumentieren: Fordern Sie vor dem Ausscheiden eine schriftliche Bestätigung Ihrer offenen Urlaubstage. Das vermeidet Streitigkeiten.
  • Zusatzurlaub prüfen: Schwerbehinderte (5 Tage extra), Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zusätzlichen Urlaub vorsehen — auch dieser ist abzugelten.
  • Steuerlich planen: Im Jahr des Ausscheidens kann ein geringeres Gesamteinkommen den Steuersatz senken. Besprechen Sie das Timing mit Ihrem Steuerberater.

Wann entsteht der Anspruch auf Abgeltung?

Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende oder Renteneintritt spielt keine Rolle — entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis endet und noch offene Urlaubstage bestehen.

Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Er muss nicht verhandelt werden, sondern ist zu erfüllen.

Wie sich der Tagesverdienst berechnet

§ 11 BUrlG gibt die Formel vor: Bruttomonatsgehalt mal drei, geteilt durch 13 Wochen, geteilt durch die Arbeitstage pro Woche. Bei 4.000 Euro und einer Fünftagewoche ergibt das rund 184,60 Euro je Urlaubstag.

Der Umweg über 13 Wochen ist kein Zufall: Er bildet ein Quartal ab und glättet damit Schwankungen einzelner Monate.

Was zum Bruttoverdienst zählt — und was nicht

Einzurechnen sind das Grundgehalt und regelmäßige Zulagen wie Schicht-, Nacht- oder Gefahrenzulagen. Nicht eingerechnet werden Überstundenvergütung, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Aufwandsersatz wie Spesen.

Diese Abgrenzung wird regelmäßig zum Streitpunkt, wenn ein erheblicher Teil des Einkommens aus Zulagen besteht. Die Faustregel: Was regelmäßig und für die Arbeitsleistung selbst gezahlt wird, zählt mit.

Warum Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht geht

Das Bundesurlaubsgesetz sieht die Abgeltung ausschließlich bei Beendigung vor. Urlaub soll der Erholung dienen und deshalb tatsächlich genommen werden — eine Auszahlung würde diesen Zweck aushebeln.

Eine Vereinbarung, gesetzlichen Mindesturlaub gegen Geld nicht zu nehmen, ist unwirksam. Anders kann es bei vertraglichem Zusatzurlaub über die gesetzlichen 20 Tage hinaus aussehen.

Verfällt Resturlaub bei Kündigung?

Nein. Nicht genommener Urlaub verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, sondern ist abzugelten. Das gilt auch für Urlaub aus Vorjahren, sofern er nicht bereits nach den Verfallsregeln untergegangen ist.

Wichtig ist die Rechtsprechung zur Hinweispflicht: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen — oft über mehrere Jahre.

Wie die Abgeltung versteuert wird

Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug abgerechnet, nicht als laufender. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an.

Der Unterschied zur Abfindung ist wesentlich: Die Fünftelregelung greift hier nicht, weil die Abgeltung Entgelt für geleistete Arbeit ist und keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Teilzeit und wechselnde Arbeitstage

Bei Teilzeit ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche der entscheidende Wert, nicht die Stundenzahl. Wer an drei Tagen arbeitet, hat bei gleichem Urlaubsanspruch in Wochen weniger Urlaubstage, aber einen entsprechend höheren Tagesverdienst.

Hat sich der Umfang während des Arbeitsverhältnisses geändert, darf der Urlaubsanspruch aus der Vollzeitphase nicht nachträglich gekürzt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof mehrfach klargestellt.

Urlaubsabgeltung: worauf Sie achten sollten

  1. 01 Resturlaub prüfen: Fordern Sie vor dem Ausscheiden eine schriftliche Bestätigung Ihrer offenen Urlaubstage. Streitigkeiten lassen sich so vermeiden.
  2. 02 Zusatzurlaub nicht vergessen: Schwerbehinderte (5 Tage), Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zusätzlichen Urlaub vorsehen, der ebenfalls abzugelten ist.
  3. 03 Steuerliche Optimierung: Die Urlaubsabgeltung wird als sonstiger Bezug versteuert. Im Jahr des Ausscheidens kann ein geringeres Gesamteinkommen zu einem niedrigeren Steuersatz führen.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung? expand_more
Urlaubsabgeltung steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie noch offene Urlaubstage haben — egal ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristungsende (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung? expand_more
Nach § 11 BUrlG: Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 13 Wochen ÷ Arbeitstage pro Woche = Tagesverdienst. Tagesverdienst × Resturlaubstage = Urlaubsabgeltung. Bei 4.000 € Gehalt, 5-Tage-Woche und 10 Resttagen: 1.846,15 € brutto.
Kann ich Urlaubstage während des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen? expand_more
Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Das BUrlG sieht die Auszahlung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Urlaub soll tatsächlich genommen werden — das ist der Erholungszweck.
Wird Urlaubsabgeltung versteuert? expand_more
Ja, Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie wird als sonstiger Bezug versteuert (nicht als laufender Bezug). Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an.
Verfällt mein Resturlaub bei Kündigung? expand_more
Nein. Nicht genommener Urlaub verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, sondern muss abgegolten werden. Das gilt auch für Urlaub aus Vorjahren, sofern er nicht bereits verfallen ist.
Was zählt zum Bruttoverdienst bei der Berechnung? expand_more
Das Grundgehalt plus regelmäßige Zulagen (Schicht, Nacht, Gefahren). Nicht eingerechnet werden Überstundenvergütung, Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld), Spesen und vermögenswirksame Leistungen.

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